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Thema des Beitrages |
Hebephilophobe Bevormundung? |
Autor des Beitrages |
GastAnonGuest |
Forum Leser-Forum(öffentlich) Hebephilophobe Bevormundung? |
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Beitrag |
GastAnonGuest
geschrieben am 30.06.2021 um 20:11:55 Uhr |
Hebephilophobe Bevormundung?
Es geht um folgende Situation:
Ich (23) schaue öfters mal in einem Jugendtreff vorbei. Vor ein paar Tagen traf ich dort eine 13-jährige und unterhielt mich mit ihr. Sie war kein Kind, sondern ein "Kind" (Party, Rauchen, Alkohol, Drogen etc.). Da ihr Handy defekt war, konnten wir keine Kontaktdaten austauschen.
Heute fragte ich einen Angestellten des Werks nach ihrer Nummer. Er sagte: "Ich habe sie nicht. Aber selbst wenn ich sie hätte, würde ich sie dir nicht geben, da sie zu jung für dich ist". Ich entgegnete: "Für mich ist das aber kein Problem". Er daraufhin: "Ja für uns aber schon, sonst werd ich wütend". Eine weitere Angestellte teilte mir (etwas liberaler) mit, dass sie die Nummer nicht besitzt und sie mir diese daher nicht geben kann. Allerdings merkte auch sie an, dass sie eigentlich zu jung für mich sei.
Da stellt sich für mich folgende Frage:
Selbst MIT der Nummer wäre es zu 99,9% (eher mehr als weniger) ohnehin nicht zu einem Kontaktaufbau gekommen. Aber es geht vielmehr um die Bevormundung. Ob jemand zu alt oder zu jung für einen sei, sollte man in einer Demokratie doch selbst entscheiden dürfen. Letztens nannte mich eine 14-jährige im Schwimmbad "zu alt". Das war selbstverständlich ihr gutes recht, welches ich auch akzeptiere. Aber sollte dann nicht auch akzeptiert werden, wenn ich der Auffassung bin, dass mir dieses Mädchen "nicht zu jung" ist?
Was meint ihr?
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Tom
geschrieben am 01.07.2021 um 00:57:25 Uhr |
Hebephilophobe Bevormundung?
Hallo AnonGuest,
ich denke nicht das es sich hierbei um ein verhalten bezogen auf die Sexualität handelt, sondern explizit der Altersunterschied der hauptfaktor ist.
Selbst größere Altersunterschiede zwischen Erwachsenen werden von Menschen die dem Alter zu großen Wert beimessen kritisch betrachtet.
Als prominentes Beispiel kann man immer den Wendler heran ziehen oder aktuell auch Heidi Klum, welche für ihre Liebe zu einem wesentlich jüngeren Menschen stark kritisiert werden.
Es spielt dabei denke ich auch keine Rolle welche Form der Beziehung die Menschen zueinander führen, dazu ist der Mensch einfach zu sexualisiert in seinem Denken.
Natürlich spielt es auch eine Rolle wie du dein Interesse an der Handynummer des Mädchens argumentierst. Je nachdem schrillen bei vielen schnell die Alarmglocken und die eigenen Interpretationen des Interesses werden im Kopf abgespielt.
Liebe Grüße
Tom
K13online-Moderator
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K13online
geschrieben am 01.07.2021 um 13:09:17 Uhr |
Hebephilophobe Bevormundung?
Im Internet könnte man dies als Cybergrooming bezeichnen. Besonders bei erkennbaren oder vermuteten Pädophilen wird von kriminalistischen Erfahrungswerten ausgegangen und immer ein sexuelles Interesse unterstellt. Die Gesetzeslage sieht so aus, dass bereits der Versuch strafbar ist. DAS ist das politische Ergebnis andauernder und geschürter Hysterie zum sexuellen Kindermissbrauch.
K13online Redaktion
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Schneeschnuppe
geschrieben am 02.07.2021 um 04:55:16 Uhr |
Hebephilophobe Bevormundung?
Möglicherweise ist § 180 der Hintergeund:
https://dejure.org/gesetze/StGB/180.html
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§ 180 - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
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Eigentlich gehört diese Regelung abgeschafft. Es gibt sie aber und jemand der in einem Jugendtreff arbeitet könnte von seinem Arbeitgeber diesbezüglich besonders sensibilisiert worden sein.
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