"In einer Welt von universeller Täuschung ist das Aussprechen von Wahrheit ein revolutionärer Akt" - GOERGE ORWELL
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Bundesgerichtshof(BGH) entscheidet in Sachen Volker Beck(Grüne) ./. SPIEGEL-Online: Die Abwägung von Art. 14 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG führt zum Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit 02.05.2020

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf über die früheren Positionen von Volker Beck berichtet werden: Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich

Becks frühere Forderung nach Legalisierung von Sex mit Kindern durfte vom „Spiegel“ im Original veröffentlicht werden, entschied der Bundesgerichtshof. Zuvor hatte sich schon der Europäische Gerichtshof damit beschäftigt. Konkret ging es um einen Text, den der langjährige Grünen-Abgeordnete Volker Beck 1988 für den Sammelband „Der pädosexuelle Komplex“ geschrieben hat. Darin hielt Beck die Entkriminalisierung von Pädosexualität für dringend erforderlich. Christian Rath schreibt in seinem Artikel bei der taz - Zitate: Volker Beck war damals selbst nach Karlsruhe gekommen und erläuterte, warum ihm seine Distanzierungsvermerke so wichtig sind. „Wenn der Spiegel die ursprünglichen Dokumente veröffentlicht, kann sie jedermann verwenden.“ Er müsse nicht nur damit rechnen, dass Rechtsradikale behaupten, das sei auch heute noch seine Position, sondern dass sich sogar Pädophilengruppen auf ihn berufen. Im Gegensatz zu Beck, der seine damaligen Positionen zu Gunsten seiner politischen Laufbahn bei den GRÜNEN schon vor vielen Jahren über Bord geworfen hat, vertritt K13online auch heute noch genau diese politischen Forderungen. Das im Jahre 1988 im Förster Verlag erschienene Buch "Der pädosexuelle Komplex" ist gerade im heutigen Anti-Pädophilen-Zeitgeist hoch aktuell. Das Werk von Angelo Leopardi ist jedoch mit seinen anderen Autoren B. Bendig, Dr. Frits Bernard, Dr. Edward Brongersma, Wolfgang Tomasek, Wolf Vogel vielen weiteren nicht mehr im Buchhandel erhältlich. Eine Printausgabe befindet sich aber neben Hunderten von Büchern aus der Pädophilenbewegung der 1970er & 1980er Jahre in unserer umfangreichen Bibliothek. Zur historischen Dokumentation wurden extern von einigen Originalausgaben PDF-Versionen erstellt. Interessierte Personen/Stellen, die sich über die Geschichte zur Pädophilie/Pädosexualität informieren wollen, können mit uns in Kontakt treten...  

https://taz.de/BGH-zu-Streit-mit-Spiegel-Online/!5682508/



Zitate

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020044.html?nn=10690868


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http://krumme13.org/text.php?id=2&s=read                                             https://de.wikimannia.org/Volker_Beck 


 

Ex-Bundestagsabgeordneter Volker Beck(Grüne) ./. SPIEGEL-Online vor dem Europäischen Gerichtshof(EuGH-Urteil): Verfahren um das Urheberrecht/Zitatenrecht wird beim Bundesgerichtshof(BGH) fortgeführt 30.07.2019

Ist es ein Text von besonderer Bedeutung ?: Beck-Aufsatz im Buch "Der pädosexuelle Komplex"(1988) - Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich...

Der EuGH konnte in seinem gestrigen Urteil natürlich keine politische Entscheidung darüber treffen, ob der Aufsatz von Volker Beck aus dem Jahre 1988 im Buch "Der pädosexuelle Komplex" von Angelo Leopardi politisch legitim war. Es ging lediglich um einen Artikel bei SPIEGEL-Online zum Urheberrecht bzw. Zitatenrecht. Volker Beck hatte geklagt, der SPIEGEL ging in die Revision zum BGH, der den Sachverhalt dem EuGH vorgelegt hatte. Der Rechtstreit wird nun vor dem BGH fortgeführt werden. Betroffen wird auch der frühere Förster-Verlag sein, wo dieses Buch damals erschienen war: Es ist Sache des BGH, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch den Verlag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Der Homo-Heuchler Beck hatte sich schon früh von seinen damaligen Forderungen zur Entkriminalisierung im Sinne einer pädophilen Emanzipation distanziert. Er und die gesamten GRÜNEN wollen im heutigen Zeitgeist am Liebsten ihre politische Geschichte der Gründerzeit mit der Homo- und Pädobewegung verleugnen. Dabei ist der gesamte Inhalt des Buches "Der pädosexuelle Komplex" gerade heute von besonderer politischer Bedeutung. Das Handbuch für Betroffene und ihre Gegner bietet umfangreiche Einblicke zum politischen Stand des Jahres 1988. Die Printausgabe dieses Meisterwerkes ist leider schon seit vielen Jahren vergriffen, weil der Förster-Verlag nicht mehr existiert. Das Buch befindet sich jedoch wie wohl alle Literatur der letzten über 40 Jahre in der K13online-Bibliothek. Bezeichnenderweise wird der Buchtitel bei der aktuellen Berichterstattung in den Mainstream-Medien mit keinem Wort genannt. Erfahren Sie deshalb weitere Hintergrundinfos mit einem Klick auf weiterlesen... 

http://krumme13.org/news.php?s=read&id=3916

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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