Pfadfinderleiter-Prozess in Baden-Baden: Verteidiger Andreas Kniep hat für seinen Mandanten Dieter K. Revision beim Bundesgerichtshof(BGH) eingelegt | |||||
Die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichtes Baden-Baden dauert in der Regel rund einen Monat: Die dann folgende Begründung der Revision und das gesamte Revisionsverfahren beim BGH wird weitere Monate in Anspruch nehmen Der Pfadfinderleiter Dieter K. geht erwartungsgemäß mit seinem Verteidiger Kniep in die Revision beim Bundesgerichtshof(BGH). Dies hat das Landgericht Baden-Baden heute auf K13online-Anfrage bestätigt. Damit wird das Urteil des Landgerichtes von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht rechtskräftig. Nach Rechtsauffassung der Verteidigung ist das Urteil mehrfach rechtsfehlerhaft. Auch nach Rechtsauffassung von K13online wird das Urteil beim BGH keinen Bestand haben. Es muss aufgehoben werden. Leider ist bisher nicht bekannt geworden, ob der Verteidiger in seinem Plädoyer auf Freispruch plädiert hatte. Die Beweisaufnahme deutet jedoch daraufhin. Dieter K. befindet sich weiterhin in Freiheit. Es liegen keine Haftgründe vor. Bei der gerichtlichen Anordnung einer U-Haft muss ein dringender Tatverdacht sowie mindestens einer der folgenden drei Haftgründe erfüllt sein: 1. Wiederholungsfahr oder 2. Verdunklungsgefahr oder 3. Fluchtgefahr. Dies ist bei Dieter K. nicht der Fall. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass alle drei Haftgründe bei dieser Deliktsart entfallen sollen. Damit würde der dringende Tatverdacht nach § 176a StGB mit dem § 211 StGB(Mord) gleich gesetzt. Jeder, der einer solchen Deliktsart dringend verdächtig ist, müsste in U-Haft genommen werden. Alle Tatverdächtigen und späteren Angeklagten müssten aus der U-Haft zur Gerichtsverhandlung vorgeführt werden. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, dann muss der Staat an das Justizopfer Haftentschädigung zahlen. Solche Fälle werden mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stark ansteigen. Die Haftentschädigung für ein solches Opfer der Justiz wurde im Jahre 2020 zwar von 25Euro auf 75Euro pro Tag angehoben. Jedoch kann auch dieser Betrag das erlittene Unrecht nicht ansatzweise ausgleichen. Berufliche, familiäre und wohnliche Existenzen wurden zerstört. Der Pfadfinderleiter Dieter K. kann von "Glück" reden, dass die Verschärfungen hinsichtlich des Wegfalls der Haftgründe noch nicht im Bundesgesetzblatt stehen - und hoffentlich niemals in Kraft treten werden. Denn sonst wäre er auch alsö mutmaßlicher Anstifter schon viele Monate in U-Haft... https://landgericht-baden-baden.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite
Badische Neuste Nachrichten(bnn): Revision im Pfadfinder-Prozess: Der verurteilte Ex-Leiter will nicht ins Gefängnis Zitate Aber weder der genaue Zeitpunkt der Tat, noch das Alter des Mädchens ließen sich während der langen Beweisaufnahme ermitteln. Dafür berichteten viele der geladenen männlichen und inzwischen erwachsenen Zeugen davon, wie sich Dieter K. an ihnen verging. Die Missbrauchstaten waren oft als Pfadfinderübungen getarnt gewesen. Weil diese Fälle aber schon verjährt sind, konnten sie vor Gericht nicht verurteilt werden. K13online Anmerkungen Auch die angeblichen Vergewaltigungstäter(damaligen Jungs) in der Kindheit konnten als heutige Erwachsene nicht ermittelt werden. Ebenso konnte der Tatort nicht gefunden werden. Die Verurteilung erfolgte allein aufgrund der Aussage des mutmaßlichen Opfers, welches heute 44 Jahre ist. Einige Zeugen haben vor Gericht ausgesagt, dass sie in der Kindheit Sexualkontakte mit dem Pfadfinderleiter Dieter K. hatten. Diese waren jedoch nicht angeklagt, weil diese mutmaßlichen "Taten" alle verjährt sind. Die Staatsanwaltschaft & das Landgericht hatte trotzdem alle diese Zeugen geladen, um auf diese Weise eine Verurteilung zu erreichen. Und es liegt der Verdacht nahe, dass das Landgericht genau diese verjährten "Taten" in das Urteil rechtsfehlerhaft hat einfließen lassen. Auch aus diesem Grunde kann das Urteil vor dem Bundesgerichtshof(BGH) keinen Bestand haben. Eine Vergewaltigung jedoch verjährt erst 30 Jahre nachdem das Opfer das 20. Lebensjahr erreicht hat. Deshalb konnte das junge Mädchen von damals, das heute 44 Jahre alt ist, Dieter K. auch drei Jahrzehnte nach der Tat noch anzeigen K13online Anmerkungen Die Verjährungsfristen beziehen sich immer auf den Tatzeitpunkt bzw. das Jahr der Tat. Eine Erläuterung kann dem folgenden Link entnommen werden: https://www.rechtsicher.com/wie-lange-kann-ich-sexualstraftater-anzeigen Dieter K. soll vor über 30 Jahren einige Jungs dazu angestiftet haben, ein Mädchen vergewaltigt zu haben. Die Jungs und das Mädchen waren damals Kinder unter 14 Jahren. Die Jungs hätten heute als Erwachsene ohnehin nicht strafrechtlich verurteilt werden können, wenn man sie denn ermittelt hätte bzw. wenn sie heute als erwachsene Zeugen ein Geständnis abgelegt hätten. Bis zum Jahre 1998 lag die Verjährungsfrist bei 10 Jahren, beginnend mit dem 18. Lebensjahr des Opfers. Im Jahre 2013 wurde dieses Alter auf 21 Jahre angehoben. Im Jahre 2015 wurde dieses Alter nochmals angehoben auf das 30. Lebensjahr des Opfer. Nach aktueller Gesetzeslage kann ein Opfer also bei 20 Jahren Verjährungsfrist bis zum 50. Lebensjahr Strafanzeige gegen einen Täter erstatten. Es gilt jedoch das Rückwirkungsverbot laut Grundgesetz. Die aktuellen Verjährungsfristen dürfen bei Dieter K. nicht angewandt werden. Der BGH wird sich auch mit dieser juristischen Frage beschäftigen müssen. Quelle
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geschrieben von K13online-Redaktion am 11.01.2021 |
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