Weblog Pädoseite zu Kinderrechte ins Grundgesetz(GG): Wird das Kindeswohl vorrangig oder nur angemessen im Artikel 6 GG berücksichtigt werden? | |||||
Wenn das Kindeswohl Verfassungsrang hat, könnte die aktuelle Regelung, mit der auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen 13-jährigen und 14-jährigen verboten sind, verfassungswidrig sein Der Inhaber des Weblogs Pädoseite hat erneut einen sehr guten Beitrag zu Kinderrechte ins Grundgesetz(GG) veröffentlicht. Wenn das Kindeswohl vorrangigen Verfassungsrang erhalten sollte, dann eröffnen sich für die Betroffenen neue Möglichkeiten von Verfassungsbeschwerden gegen die bestehende Gesetzeslage in § 176 ff. StGB. Denn eine generelle Bestrafung einvernehmlicher Sexualität im Rahmen einer Liebesbeziehung könnte auch vom Kindeswohl aus gedacht verfassungswidrig sein, wenn die Protagonisten z.B. 13 und 37 sind, da die Bestrafung des 37-jährigen auch gegen den 13-jährigen wirkt. Gegenwärtig sind sexuelle Beziehungen zwischen einem Kind unter 14 Jahren mit einem Jugendlichen über 14 Jahren mit Strafe bedroht. Die Bundesregierung beabsichtigt im vorliegenden Gesetzentwurf, solche einvernehmlichen Liebesbeziehungen zu legalisieren, wenn der Altersunterschied gering und die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorhanden ist. Der Gesetzentwurf enthält jedoch keine konkrete Altersangabe des älteren Partners/In. Damit widerspricht ein solches Gesetzesvorhaben dem Bestimmtheitsgebot im GG. Darüber hinaus hat die Regierungskoalition(GroKo) nicht dargelegt, warum sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen & Kindern immer das Kindeswohl gefährden sollen. Gesetze müssen immer geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber muss bei einer Strafbarkeit nachweisen, warum eine Kindeswohlgefährdung vorliegen soll. Dazu gibt es keine aktuell wissenschaftlichen Untersuchungen, die dies belegen. Im Gegenteil: Frühere Studien von Rind/Bausermann, Lautmann, Baurmann, Brongersma und Bernard haben differenzierte Ergebnisse gebracht. Der Gesetzentwurf der GroKo liegt noch immer im Rechtsausschuss auf Eis. Bei der Anhörung hatte sich eine große Mehrheit der Sachverständigen gegen diesen Entwurf ausgesprochen. Auch die Grundgesetzänderung hinsichtlich der Kinderrechte wird Einfluss auf dieses Gesetzgebungsverfahren haben. Denn nur verfassungskonforme Gesetze werden vor dem Bundesverfassungsgericht(BVerfG) Bestand haben.... https://paedoseite.home.blog/2021/01/12/kinderrechte-im-grundgesetz-und-die-moglichen-konsequenzen/ Zitate Wenn das Kindeswohl Verfassungsrang hat, könnte die aktuelle Regelung, mit der auch einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen 13-jährigen und 14-jährigen verboten sind, allerdings verfassungswidrig sein. Im Grunde stellte ja schon die aktuelle Regierung mit ihrem Gesetzentwurf fest, dass es einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen annähernd gleichaltrigen Personen gibt, auf die bisher unverhältnismäßig reagiert wird. Was nicht verhältnismäßig ist, ist eigentlich schon jetzt verfassungswidrig, da Gesetze geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen. Das Problem der Kriminalisierung einvernehmlicher und gewünschter Sexualität wird noch deutlicher, wenn das Kindeswohl Verfassungsrang hat. Eine Einstufung als verfassungswidrig dürfte den Richtern deutlich leichter fallen, wenn die Beteiligten 13 und 14 oder auch 13 und 16 sind. Aber die generelle Bestrafung einvernehmlicher Sexualität im Rahmen einer Liebesbeziehung könnte auch vom Kindeswohl aus gedacht verfassungswidrig sein, wenn die Protagonisten z.B. 13 und 37 sind, da die Bestrafung des 37-jährigen auch gegen den 13-jährigen wirkt. Möglicherweise wird hier die Wortwahl den Ausschlag geben. Es kann bei der Prüfung ein anderes Ergebnis herauskommen, je nachdem, ob das Kindeswohl „vorrangig“ oder nur „angemessen“ berücksichtigt wird.
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geschrieben von K13online-Redaktion am 18.01.2021 |
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