FREISPRUCH trotz Kinderporno - Wie ist DAS möglich?: Amtsgericht Horb sieht den notwendigen Vorsatz beim Besitz & Verbreitung eines kinderpornografischen Bildes als nicht erfüllt an | |||||
"Das ist ein altes Foto von meinem Vater: Ich spiele da hinten" * Es ist unerheblich, ob die dargestellten Kinder einen Schaden nehmen oder wie in diesem Fall mit Spaß & Lust dabei sind, denn es sind immer "Kinderpornos" Der Journalist Peer Meinert vom Schwarzwälder Boten berichtet über einen sehr ungewöhnlichen "Kinderporno"-Prozess vor dem Amtsgericht in Horb. Demnach gab es dort einen Freispruch wegen des Besitzes & Verbreitung eines kinderpornografischen Bildes. Die sogenannte "Tathandlung" hatte Anfang 2022 stattgefunden. Damit fällt dieser Fall unter die Strafverschärfung vom 1. Juli 2021, wobei die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt. Wie ist es also möglich, dass das Amtsgericht trotzdem einen Freispruch verkündet? Der Richter sah den notwendigen Vorsatz für eine Verurteilung als nicht erfüllt an. Er machte jedoch klar, dass es sich bei dem Foto sehr wohl um Kinderpornografie handele, schließlich seien zwei kleine Kinder zu sehen, die beischlafähnliche Handlungen vollziehen. Im Vordergrund ist ein Mann mit einer Flasche Bier zu sehen, im Hintergrund zwei kleine Kinder, die offenbar sexuell beschäftigt sind. Darunter sei der ungarische Satz zu lesen: "Das ist ein altes Foto von meinem Vater: Ich spiele da hinten." Für den Gesetzgeber und in Folge die Justiz spielt es bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle, ob es sich bei einem solchen Foto um ein "Spaßbild" handelt oder nicht. Es ist unerheblich, ob die dargestellten Kinder einen Schaden nehmen oder wie in diesem Fall mit Spaß & Lust dabei sind. Die bestehenden Unrechtsgesetze "zwingen" auch die Polizei & Staatsanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen und Anklagen. Schon dadurch ist dem ungarischen Mann ein erheblicher Schaden entstanden. Der gerechte Freispruch kann keine Wiedergutmachung sein. Dieser Fall macht auch deutlich, dass dieses "Spaßfoto" offenbar in Ungarn nicht strafrechtlich verfolgt wird, wohl aber in Deutschland. Und: Kann ein Beschuldigter glaubhaft versichern, dass er von der Strafbarkeit eines solchen Bildes keine Kenntnis hat, dann kann es einen Freispruch geben. Denn die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen "Kinderpornos" ist immer der Vorsatz, also das wissentliche & willentliche Handeln. Beim deutschen Gesetzgeber besteht dringender Handlungsbedarf, damit es erst gar nicht zu solchen Verfahren kommen kann, die alle Beteiligte unnötig belasten.... Zitate Ungewöhnliches BildUngewöhnlich auch das Foto selbst: Im Vordergrund ist ein Mann mit einer Flasche Bier zu sehen, im Hintergrund zwei kleine Kinder, die offenbar sexuell beschäftigt sind. Ungewöhnlich auch: Das Bild sei in seiner ungarischen Heimat im Internet frei zugänglich gewesen, beteuern der Angeklagte und die Verteidigung. Darunter sei der ungarische Satz zu lesen: "Das ist ein altes Foto von meinem Vater: Ich spiele da hinten." Er habe das Ganze für einen harmlosen Witz gehalten, so der Angeklagte immer wieder. Das Foto habe er von Facebook runtergeladen und weitergeleitet. Der Gedanke, dass es sich um Kinderpornografie handeln könnte, sei ihm nie gekommen. Außerdem handele es sich nicht um ein echtes Foto, einzelne Teile seien per Computer "hineinmontiert" worden. Er sei auch völlig überrascht gewesen, als die Polizei Anfang des Jahres bei ihm zu Hause war und ermittelte. Niemand in Ungarn halte das Bild für Pornografie. Richter Trick darauf: "Aber in Deutschland gelten deutsche Gesetze." Trotzdem: Es ist PornografieRichter Trick macht klar, dass es sich bei dem Foto sehr wohl um Kinderpornografie handele, schließlich seien zwei kleine Kinder zu sehen, die beischlafähnliche Handlungen vollziehen. Es mache auch keinen Unterschied, ob bei dem Bild mit dem Computer nachgeholfen worden sei. Allerdings sei auch er wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung der Überzeugung, dass der Angeklagte "blauäugig in die Geschichte hineingestolpert" sei. Das habe auch "mit der Sozialisation des Angeklagten in Ungarn zu tun, wo das Bild gang und gäbe ist". Dem Angeklagten habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt, er habe das Foto als "Spaßbild" angesehen. Daher: Freispruch.
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geschrieben von K13online-Redaktion am 17.06.2022 |
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