Vorlage zum BVerfG wegen § 184b StGB(Kinderpornos): Warum ist die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verschärfung verfassungswidrig und verstößt deshalb gegen das Grundgesetz? | |||||
Konkretes Normenkontrollverfahren: Verstoß gegen das Übermaßverbot(Art. 2 Abs. 2 GG) + Verstoß gegen das Schuldprinzip(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) + Verstoß gegen die Berufsfreiheit(Art. 12 GG) Dem Rechtsmagazin Legal Tribune Online(LTO) liegt die Begründung des konkreten Normenkontrollverfahrens vom Münchener Amtsrichter Robert Grain an das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) vor. Das BVerfG wird über die Grundrechtsverstöße im Unrechts § 184b StGB entscheiden. LTO berichtet zwar über diese Begründung, aber hat diese nicht als Original-Quelle bereitgestellt. Deshalb hat K13online selbst beim BVerfG angefragt. Die Entscheidung des BVerfG wird von historischer Bedeutung sein. Erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte kann neben dem vorgelegten Einzelfall auch eine Grundsatzentscheidung zum "Kinderporno" § 184b StGB ergehen. Wird dieser § auch nur in einem Punkt für verfassungswidrig erklärt, dann ist der Gesetzgeber zum politischen Handeln gezwungen. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der Bundesjustizminister Maro Buschmann(FDP) muss dann eine Strafrechtsreform einleiten bzw. einen Gesetzentwurf vorlegen, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In einem solchen Gesetzgebungsverfahren kommt der Koalitionsvertrag zwischen der SPD & GRÜNE & FDP zum Tragen. Darin wurde vereinbart, das Gesetze auf Evidenz basieren müssen. Dazu wird es erneut Anhörungen von Sachverständigen im Rechtsausschuss geben. Die alte Bundesregierung der GroKo hatte fast alle Stellungnahmen der Rechtsexperten ignoriert und damit verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Die Ampel-Bundesregierung wird bei einem erfolgreichen Normenkontrollverfahren die historische Möglichkeit erhalten, eine Reform im Sexualstrafrecht durchzuführen, die Grundgesetz konform ist - und damit verfassungswidrige Gesetze zu überarbeiten bzw. zu revidieren bzw. abzuschaffen. Allerdings gibt es von Seiten K13online auch rechtliche Kritik an der Begründung des Normenkontrollverfahrens. Das angeführte Fallbeispiel mit der bildlichen Darstellung eines Kusses ist völlig ungeeignet, um eine Verfassungswidrigkeit zu begründen. Auch vermissen wir in dem LTO-Artikel bzw. Begründung einen Hinweis darauf, das die Gerichte seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr die Möglichkeit von Strafbefehlen/Geldstrafen haben. Auch dies verstößt gegen das Übermaßverbot & das Rechtsstaatprinzip, welches nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit einem Klick auf den unteren Link und mit weiterlesen gelangen Sie zu mehr Informationen... Konkrete Normenkontrolle http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html
2 BvL 11/22: Anfrage zum konkreten Normenkontrollverfahren § 184b StGB Sehr geehrte Damen und Herren! Dem Internetportal LTO habe ich den folgenden Artikel entnommen, dass bereits seit Juni 2022 beim BVerfG ein konkretes Normenkontrollverfahren hinsichtlich des § 184b StGB anhängig ist: Aus oben genannten Gründen frage ich an, in welchem Zeitraum mit einer Entscheidung zu rechnen ist? Weiter bitte ich um Auskunft, ob es möglich ist, mir eine Abschrift/Kopie von diesem Antrag zu senden. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dieter Gieseking
K13online Redaktionsanschrift: Dieter Gieseking - Postfach 100653, D-75106 Pforzheim K13online Redaktions eMail: [email protected] K13online Material eMail: [email protected] Webseite: https://krumme13.org Telefon(Handy): 01522-1600328(AB) Verantwortlich i.S.d.P. und §§ 55 RStV & 5 TMG Dieter Gieseking LTO-Zitate Beispielsfall aus der PraxisZur Veranschaulichung nennt der Richter einen Beispielsfall: Ein 22-jähriger Angeklagter küsst eine 13-jährige bei ihrer Geburtstagsparty. Der Kuss erfolgt kurz vor Mitternacht, also noch bevor das Mädchen 14 Jahre alt ist. In der Folgezeit werden die beiden ein Paar, alle sexuellen Handlungen erfolgen einvernehmlich. Sollte jemand den Geburtstagskuss fotografiert haben, stellt dieser dadurch Kinderpornographie her und besitzt diese fortan in strafbarer Weise. Schickt er das Foto auch noch in eine WhatsApp-Geburtstagsgruppe, kommt das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten" hinzu und wird das Foto durch die Empfänger nicht umgehend gelöscht, machen diese sich ebenfalls strafbar. Sowohl der Fotograf als auch die WhatsApp-Gruppenmitglieder wären dann gemäß § 184b Abs. 3 StGB (Wiedergabe, Abruf oder Besitz von kinderpornographischen Inhalt) zu 1 Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen. Für solche eher harmlosen Fälle müsste es zwingend eine Einstellungsmöglichkeit geben, meint der Richter. K13online Anmerkungen Der obige Beispielfall ist für eine Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 184b StGB völlig ungeeignet. Ein solches Kuss-Foto erfüllt nach unserer Rechtsauffassung schon jetzt nicht den Straftatbestand des Gesetzes. Es ist zwar richtig, dass auch ein Zungenkuss im § 176 ff. StGB mit dem Eindringen in den Körper gleichgesetzt wird, und damit sexueller Kindesmissbrauch sein soll, jedoch wird die Abbildung eines solchen Kusses nicht als Kinderpornografie gewertert. Jedenfalls ist uns ein solcher Fall bisher nicht bekanntgeworden. Es geht bei der Verfassungswidrigkeit nicht nur um die fehlende Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung & den nicht mehr vorhandenen minder schweren Fall, sondern auch darum, dass die Gerichte keine Strafbefehle & Geldstrafen mehr aussprechen dürfen. Bei geringen und harmlosen Darstellungen waren solche Strafbefehle immer üblich. Auch dabei konnte das Gericht zwischen über und unter 90 Tagessätzen unterscheiden. Denn als Vorbestraft galt nur der Verurteilte, der mehr als 90 Tagessätze erhalten hatte. Erst dann gab es Einträge im erweiterten Führungszeugnis & im Bundeszentralregister. Seit dem 1. Juli 2021 sind die Staatsanwaltschaften in allen oben aufgeführten Fällen gezwungen Anklage zu erheben und es muss zwingend vor einem Gericht verhandelt werden. Auch aus diesem Grunde ist die Mindeststrafe(Verbrechen) von einem Jahr Freiheitsstrafe verfassungswidrig und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. LTO-Zitate Im konkreten Fall, der zur Vorlage an das BVerfG geführt hat, geht es um eine Mutter, die aus Empörung über die Verbreitung von kinderpornographischen Material, dass eine Achtjährige selbst aufgenommen und versendet hatte, diese Material an Eltern weitergeleitet hat. Nach Einschätzung des Amtsrichters Grain geschah dies "ohne pädosexuellen Hintergrund". Grain sieht deswegen eine Parallele zur Strafbarkeit der Bloßstellung nach § 201a StGB ("Verletzung des Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen") und verweist auf dessen geringere Strafandrohung. Auch in diesem Fall moniert der Amtsrichter das Fehlen eines minder schweren Falls im Gesetz. K13online Anmerkungen
Das BVerfG wird in diesem konkreten Normenkontrollverfahren eine Entscheidung treffen. In der Begründung wird deutlich werden, ob diese Entscheidung über den vorgelegten Einzelfall hinaus geht oder nicht. Das BVerfG kann - und wird hoffentlich auch - eine Grundsatzentscheidung zum gesamten § 184 ff StGB vorlegen. Wird dieser § auch nur in einem Punkt für verfassungswidrig erklärt, dann ist der Gesetzgeber zum politischen Handeln gezwungen. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der Bundesjustizminister Maro Buschmann(FDP) muss dann eine Strafrechtsreform einleiten bzw. einen Gesetzentwurf vorlegen, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In einem solchen Gesetzgebungsverfahren kommt der Koalitionsvertrag zwischen der SPD & GRÜNE & FDP zum Tragen. Darin wurde vereinbart, das Gesetze auf Evidenz basieren müssen. Dazu wird es erneut Anhörungen von Sachverständigen im Rechtsausschuss geben. Die alte Bundesregierung der GroKo hatte fast alle Stellungnahmen der Rechtsexperten ignoriert und damit verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Die Ampel-Bundesregierung wird bei einem erfolgreichen Normenkontrollverfahren die historische Möglichkeit erhalten, eine Reform im Sexualstrafrecht durchzuführen, die Grundgesetz konform ist - und damit verfassungswidrige Gesetze zu überarbeiten bzw. zu revidieren bzw. abzuschaffen.
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geschrieben von K13online-Redaktion am 18.10.2022 |
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