(Update) Sexuelle Selbstbestimmung schützen: Amtsgericht Baden-Baden verhandelt am 8. November 2023 einen Fall von einvernehmlichen Oral- und Analverkehr zwischen einem 45-jährigen Mann & 13-jährigen Jungen

Einvernehmlichkeit wird immer als Kindesmissbrauch dargestellt: Das Gericht ist an Recht & Gesetz gebunden und hat nicht die Möglichkeit eines Freispruches, auch wenn es keine Schädigungen und kein Missbrauchsopfer gibt 

Der Gesetzgeber und in Folge die Justiz bezeichnet auch einvernehmlichen Oral- und Analverkehr zwischen einem 45-jährigen Mann & einem 13-jährigen Jungen als "schweren sexuellen Missbrauch". Die sexuelle Selbstbestimmung des Jungen existiert im § 176 ff. StGB nicht. Einvernehmlichkeit wird immer als Kindesmissbrauch dargestellt. Genau an diesem Punkt beginnt das UNRECHT des Gesetzgebers. Das Gericht ist an Recht & Gesetz gebunden und hat nicht die Möglichkeit eines Freispruches, auch wenn es keine Schädigungen und kein Missbrauchsopfer gibt. Dies kann nur durch den Gesetzgeber geändert bzw. legalisiert werden. Zu den Hauptverhandlungsterminen sind acht Zeugen und ein Sachverständiger geladen worden. Unter den Zeugen wird sich auch der damals 13-jährige Junge befinden. Auch der Leiter einer Jugendhilfe-Einrichtung, der Strafanzeige erstattet hatte, wird als Zeuge vor Gericht aussagen. Mit Stand von heute hatte nicht der Junge Anzeige erstattet, sondern dieser Leiter. Die Beweisaufnahme wird ergeben, warum dieser Leiter Anzeige erstattet hatte und woher er überhaupt von dem Sexualkontakt erfahren hat. Der Sexualkontakt wäre legal, wenn der Junge 14 Jahr alt gewesen wäre. K13online beabsichtigt, an einem der Verhandlungstage zur journalistischen Berichterstattung zum Amtsgericht nach Baden-Baden anzureisen. Der Hauptverhandlungstermin wurde auf den 8. November 2023 um 09.00 Uhr mit Fortsetzung am 15. November 2023 bestimmt...(Ersteinstellung am 23.09.2023)(Update 30. Oktober: Mit Stand von heute finden die Gerichtstermine statt)(Update 5. November: K13online wird zur journalistischen Berichterstattung anreisen und in einem Folge-News berichten)

https://amtsgericht-baden-baden.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite



Update 30. Oktober & 5. November 2023

Auf Anfrage hat das AG Baden-Baden mitgeteilt, dass die Gerichtstermine mit Stand von heute stattfinden werden. 

Wie immer bei öffentlichen Auftritten besteht die Möglichkeit von persönlichen Gesprächen mit dem Inhaber von K13online. Am 1. Verhandlungstag werden wir zur journalistischen Berichterstattung in einem News anwesend sein. 

Vertreter der Mainstream-Medien werden um eine frühzeitige Terminabsprache gebeten. Spontane Interviews wird es nicht geben. 

Zitate

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, «am 19. Februar 2022 mit einem 13-jährigen Jungen, den er in Baden-Baden zufällig traf, in seiner Wohnung in Baden-Baden einvernehmlich den Oral- und Analverkehr durchgeführt zu haben, obwohl er das Alter des Kindes gekannt habe». Die Tat sei durch die Anzeige des Leiters einer Einrichtung der Jugendhilfe bekannt geworden, in der der Geschädigte zu dieser Zeit untergebracht gewesen sei. Der Angeklagte schweigt bislang zu den Vorwürfen, wie die Staatsanwaltschaft weiter mitteilt. Dem Mann droht eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. 

Der Hauptverhandlungstermin wurde auf den 8. November 2023 um 09.00 Uhr mit Fortsetzung am 15. November 2023 bestimmt.

https://www.goodnews4.de/nachrichten/daily-news/item/schwerer-sexueller-missbrauch-vor-dem-amtsgericht-baden-baden

K13online Anmerkungen

Das Amtsgericht Baden-Baden hat auf Anfrage u.a. auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens mitgeteilt: 5 Ls 101 Js 2700/22. Der sachliche Inhalt des obigen Artikels wurde bestätigt. 

Die Staatsanwaltschaft(Sta) hat Anklage beim Amtsgericht(AG) eingereicht, welches nur Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängen kann. Daraus kann geschlossen werden, dass die Sta in ihrem kommenden Plädoyer nicht mehr als vier Jahre fordern wird. Das Mindeststrafmaß liegt bei diesem Tatvorwurf gemäß § 176a StGB bei zwei Jahren. Demnach wird es bei einer Verurteilung wohl keine Bewährungsstrafe geben können. 

Der Gesetzgeber und in Folge die Justiz bezeichnet auch einvernehmlichen Oral- und Analverkehr zwischen einem 45-jährigen Mann & einem 13-jährigen Jungen als "schweren sexuellen Missbrauch". Die sexuelle Selbstbestimmung des Jungen existiert im § 176 ff. StGB nicht. Einvernehmlichkeit wird immer als Kindesmissbrauch dargestellt. Genau an diesem Punkt beginnt das UNRECHT des Gesetzgebers. Das Gericht ist an Recht & Gesetz gebunden und hat nicht die Möglichkeit eines Freispruches, auch wenn es keine Schädigungen und kein Missbrauchsopfer gibt. Dies kann nur durch den Gesetzgeber geändert bzw. legalisiert werden. 

Zu den Hauptverhandlungsterminen sind acht Zeugen und ein Sachverständiger geladen worden. Unter den Zeugen wird sich auch der damals 13-jährige Junge befinden. Auch der Leiter einer Jugendhilfe-Einrichtung, der Strafanzeige erstattet hatte, wird als Zeuge vor Gericht aussagen. Mit Stand von heute hatte nicht der Junge Anzeige erstattet, sondern dieser Leiter. Die Beweisaufnahme wird ergeben, warum dieser Leiter Anzeige erstattet hatte und woher er überhaupt von dem Sexualkontakt erfahren hat. 

Der Sexualkontakt wäre legal, wenn der Junge 14 Jahr alt gewesen wäre. Bei einer solch zufälligen Bekanntschaft ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Mann das Alter des Jungen nicht gekannt hat. Wenn dies durch die Verteidigung bewiesen werden kann bzw. die Anklage nicht das Alter von 13 Jahren nachweisen kann, muss es schon deshalb einen Freispruch geben. Es sei denn, dass es bei diesem zufälligen Treffen zum Beispiel zu einer Geldzahlung für den Sex gekommen ist. In einem solchem Fall mit 14 Jahren wird der § 182 StGB Anwendung finden. 

K13online beabsichtigt, an einem der Verhandlungstage zur journalistischen Berichterstattung zum Amtsgericht nach Baden-Baden anzureisen.  


 

Abgelehnte Beweisanträge sind Revisionsgründe: Landgericht Koblenz lehnt Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ab und verurteilt Familienvater 21.05.2022

Verteidiger Friedrich beantragte Freispruch: "Er hätte dem Zeugen körperlich keine Schmerzen zugefügt und auch keine Drohungen ausgesprochen oder Gewalt gegen ihn ausgeübt"

Der Journalist Wolfgang Rabsch(NR-Kurier) berichtet erneut und objektiv über die Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz gegen einen Familienvater, der bis zum 25. Lebensjahr eine sexuelle Beziehung mit seinem Sohn hatte. Vor der mündlichen Urteilsbegründung erging der Beschluss, den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über den Sohn abzulehnen. Abgelehnte Beweisanträge sind Revisionsgründe beim Oberlandesgericht. Der Verteidiger hatte Freispruch gefordert: "Er hätte dem Zeugen körperlich keine Schmerzen zugefügt und auch keine Drohungen ausgesprochen oder Gewalt gegen ihn ausgeübt". Alle Gerichte stehen bei einvernehmlicher Sexualität aufgrund der bestehenden Unrechtsgesetze im § 176 ff. StGB vor einem juristischen Dilemma. Sie dürfen die Angeklagten nicht freisprechen. Wohl aber kann das Gericht den Strafrahmen möglichst gering halten. Das Landgericht Koblenz hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung(vier Jahre) aus dem Jahre 2021 verhängte das aktuelle Gericht(dreieinhalb Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Auch dieser Fall geht in die jährliche Kriminalstatistik(PKS) als "schwerer sexueller Kindesmissbrauch" ein. Die PKS wird damit verfälscht, denn es hat in dieser sexuellen Beziehung keine Gewalthandlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gegeben. Dies wurde durch die Zeugenaussage des Sohnes("Opfers") bestätigt. Die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen "Langzeitfolgen" beziehen sich nicht auf den damaligen Sexualkontakt, sondern auf die heutige Situation des inzwischen erwachsenen Sohnes. Dennoch war der Sohn vor Gericht als Nebenkläger aufgetreten. Damit ist er maßgeblich an der Verurteilung seines Vaters mit beteiligt. Die Frage, ob der Sohn während der Knastzeit des Vaters Schuldgefühle entwickeln wird, bleibt offen.... 

https://krumme13.org/news.php?s=read&id=4785

geschrieben von K13online-Redaktion am 05.11.2023 Drucken

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