In der Regel beschränken sich Journalisten auf eine Hofberichterstattung im Sinne des Gesetzgebers & Justiz: Die Mainstream-Medien werden aufgerufen, dem positiven Beispiel im unteren Artikel zu folgen
Es kommt äußerst selten vor, dass ein Mainstream-Medium bei einem Kinderporno-Prozess auch über den gesamten politischen Kontext zu § 184b StGB berichtet. In der Regel beschränken sich Journalisten auf eine Hofberichterstattung im Sinne des Gesetzgebers & Justiz. Völlig anders und damit korrekt ist in dem unten verlinkten Bericht zu lesen: "Mit der Gesetzesverschärfung hatte die damalige CDU/SPD-Koalition die Opfer – sexuell oft schwer missbrauchte Kinder und Jugendliche – schützen und künftigen Produktionen entgegenwirken wollen. Nur war das neue Gesetz schon im Vorfeld von etlichen Juristen – unter anderem dem Deutschen Richterbund - scharf kritisiert worden. Denn das von Marco Buschmann (FDP) geführte Bundesjustizministerium will das alte Gesetz inzwischen zu großen Teilen wiederherstellen. Auch die SPD ist inzwischen umgeschwenkt. Vorige Woche hat Buschmann laut Medienberichten einen neuen Gesetzesentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Das Amtsgericht in Delmenhorst hatte drei Möglichkeiten, die Angeklagte nicht zur Mindeststrafe von einem Jahr auf Bewährung zu verurteilen: Der Richter hätte das Verfahren aussetzen können und müssen. Zusätzlich hätte der Amtsrichter ein weiteres Normenkontrollverfahren beim BVerfG einleiten können. Weiter hätte er sich an der EU-Charta orientieren können, welches ein geringes Strafmaß zulässt. Nicht nur dieser Amtsrichter, sondern auch viele andere Amtsgerichte, haben diese Möglichkeiten in den letzten zwei Jahren nicht genutzt. In der Folge gab es eine unbekannte Vielzahl von UNRECHTS-URTEILEN, die spätestens dann wieder aufgehoben werden müssen, wenn das BVerfG die Verschärfung zum 1. Juli 2021 für nichtig erklärt hat. Auch wenn die Entschärfung des § 184b StGB schon in Kraft getreten ist, wird das BVerfG über die Normenkonkrollverfahren entscheiden. Für die vorgenannten Zeiträume rufen wir alle Amts- und Landgerichte bei geringfügigen Sachverhalten dazu auf, den momentanen § 184b StGB nicht anzuwenden. Vorsorglich fordern wir die 16 Innenminister/Innen der Bundesländer auf, die Ermittlungsbehörden anzuweisen, alle Verfahren auszusetzen. Mit einer solch dienstlichen Anweisung kann weiteres Unrecht verhindert werden. Auch die Betroffenen selbst können mit ihren Verteidigern Rechtsmittel gegen verfassungswidrige Verurteilungen einlegen. Die politische Schuld an der gegenwärtigen Gesetzeslage mit allen Folgen liegt primär bei der früheren CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die damalige Bundesjustizministerin Lambrecht(SPD) kann politisch nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, weil Sie inzwischen in der Versenkung verschwunden ist. Die Mainstream-Medien werden aufgerufen, dem positiven Beispiel im unteren Artikel zu folgen...
https://www.dk-online.de/lokales/delmenhorst/artikel/unbedarft-kinderporno-veroeffentlicht-delmenhorsterin-verurteilt-45930452



Verfassungswidrige Verschärfung im § 184b StGB(Kinderpornos) der früheren GroKo(CDU/CSU & SPD) wird wieder abgeschafft: Bundesjustizminister Buschmann(FDP) gibt neuen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung |
11.11.2023 |
Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Tatbestände des § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft werden: Demnach können die Gerichte dann wieder Verfahren einstellen oder Freiheitsstrafen bzw. Strafbefehle unter einem Jahr erlassen
Erstmals seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland findet im Deliksbereich "Kinderpornos" ein Paradigmenwechsel statt. Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Tatbestände des § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft werden: Demnach können die Gericht dann wieder Verfahren einstellen oder Freiheitsstrafen bzw. Strafbefehle unter einem Jahr erlassen. Die verfassungswidrige Verschärfung im § 184b StGB(Kinderpornos) der früheren GroKo(CDU/CSU & SPD) wird wieder abgeschafft: Bundesjustizminister Buschmann(FDP) gibt neuen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung. Die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verschärfung wird wieder rückgängig gemacht. Allerdings gab es in den letzten zwei Jahren Abertausende von Betroffenen, die entschädigt werden müssen. Beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) sind mehrere Normenkontrollverfahren von Amtsgerichten anhängig, die den aktuellen § 184b StGB als verfassungswidrig einstufen. Spätestens dann, wenn das BVerfG die damaligen Verschärfungen für nichtig erklärt, müssen alle Verurteilungen aufgehoben und die Justizopfer entschädigt werden. Die politische Verantwortung dafür trägt die frühere GroKo, insbesondere die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der FDP-Bundesjustizminister hat jetzt damit begonnen, den politisch hinterlassenen Scherbenhaufen wieder zu reparieren. Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf im Bundeskabinett beschlossen werden. Im Anschluss wird der neue Gesetzentwurf in 1. Lesung in den Bundestag eingebracht werden. Jeder Tag, der untätig vergeht, verursacht neue Justizopfer. Es besteht deshalb dringender Handlungsdarf, weshalb der Gesetzentwurf noch in diesem Jahr auf die Tagesordnung des Bundestages gehört. K13online wird an dieser Plenarsitzung zur LIVE-Berichterstattung aus dem Parlament des Deutschen Bundestages berichten. Darüber hinaus werden wir eine neue Petition einreichen, die öffentlich mitgezeichnet werden kann...
https://krumme13.org/news.php?s=read&id=5300
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Artikel 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRCh) und der deutsche § 184b StGB(Kinderpornos) in seiner Fassung ab 1. Juli 2021: Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein |
13.08.2023 |
Prof. Dr. Dominik Brodowski und Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz: Amts- und Landgerichte müssen der Verhältnismäßigkeit zum Durchbruch verhelfen und dürfen hierzu die in § 184b StGB enthaltene Mindeststrafe ignorieren
Die Grundrechtecharta der Europäischen Union(EU) und der Europäische Gerichtshof(EuGH) ist dem deutschen Gesetzgeber und auch dem Bundesverfassungsgericht(BVerfG) übergeordnet. In Artikel 49 Abs. 3 der GRCh heißt es: Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Demnach müssen Amts- und Landgerichte der Verhältnismäßigkeit zum Durchbruch verhelfen und dürfen hierzu die in § 184b StGB(Kinderpornos) enthaltene Mindeststrafe ignorieren. Neben Prof. Dr. Dominik Brodowski und Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz hatten schon nahezu alle Sachverständigen bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag auf die verfassungswidrige Gesetzesverschärfung im § 184b StGB in seiner Fassung ab dem 1. Juli 2021 hingewiesen. Auch K13online weißt seid der Vorlage des damaligen Gesetzentwurfes durch die frühere Bundesjustizministerin Lambrecht(SPD) auf diese Verfassungswidrigkeit hin. Zitate: Aber all das entbindet den deutschen Gesetzgeber nicht von seiner verfassungs- und europarechtlichen Pflicht, dies auch selbst ins Gesetz zu schreiben – und hierzu § 184b StGB zumindest um eine Regelung für minder schwere Fälle zu ergänzen. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesjustizminister Marco Buschmann(FDP) kündigt zwar seit Monaten einen Gesetzentwurf zur Rücknahme der damaligen Verschärfungen an. Dieser Entwurf soll nach der parlamentarischen Sommerpause bis zum Ende des Jahre 2023 vorliegen. Um bis zum Inkrafttreten eines fassungskonformen § 184b StGB weiteres Unrecht zu verhindern, rufen wir erneut alle Amts- und Landgericht dazu auf, die übergeordneten Vorgaben der Grundrechtecharta der Europäischen Union(EU) und des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) anzuwenden. Konkret bedeutet dies für die Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Strafmaße unter einem Jahr, Strafbefehle/Geldstrafen oder sogar Verfahrenseinstellungen möglich sind. Darüber hinaus können Gerichtsverfahren ausgesetzt werden. Das deutsche Grundgesetz bietet Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) an. Betroffene Amts- und Landgerichte müssen aber nicht die kommende Entscheidung des BVerfG abwarten, sondern müssen sich schon jetzt auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union(EU) und der Europäische Gerichtshof(EuGH) berufen. Mit einem Klick auf weiterlesen gelangen Sie zu den Artikeln von Prof. Dr. Dominik Brodowski und Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz...
https://krumme13.org/news.php?s=read&id=5211
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Weiteres Normenkontrollverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des § 184b StGB(Kinderporno): Amtsgericht München legt abgewiesen Fall erneut dem Bundesverfassungsgericht(BVerfG) vor |
26.07.2023 |
Münchener Amtsrichter kritisiert Strafverschärfung zum 1. Juli 2021 scharf: Der Gesetzgeber(GroKo CDU/CSU & SPD) ist bei der Änderung aus Sicht des Unterzeichners weit über das Ziel hinaus geschossen
Schon am 13. Oktober 2014 wurde der Münchener Amtsrichter als Sachverständiger vor den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Anhörung eingeladen. Schon damals kritisierte der Richter die Strafverschärfung im § 184b StGB. In dem aktuellen Strafverfahren(Az: 853 Ls 467 js 181486/21) geht es um ein kinderpornografisches Bild. In der Vorlage zum BVerfG heißt es u.a. in der Begründung: Das Gericht hätte - nach alter Rechtslage - versucht, mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Weder hat die Angeklagte pädosexuelle Neigungen, noch liegt ihr Interesse daran, Kinderpornographie zu besitzen bzw. zu verbreiten. Die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Fassung des § 184b StGB verbietet nicht nur eine Verfahrenseinstellung, sondern verlangt zwingend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Amtsrichter in München hat das Gerichtsverfahren erneut ausgesetzt und dem BVerfG(2 BvL 13/23) erneut vorgelegt. In der Vorlage sind weitere Gründe ausgeführt: Einträge ins erweiterte Führungszeugnis. Die hohen Gerichtskosten. Berufliche und soziale Folgen der Beschuldigten, die lediglich ein Kinderporno besessen hat. Solche Sachverhalte sind keine Einzelfälle. Die Anzahl der Fälle von Verurteilungen sind nicht bekannt. Ebenso sind all die Fälle nicht bekannt, wo bereits die Staatanwaltschaft das Verfahren nach altem Recht eingestellt hätte. Der Amtsrichter geht in seinen Ausführungen auch auf den § 201a StGB ein. K13online ruft wiederholt alle Amtsgerichte zu Verfahrensaussetzung und Normenkontrollverfahren beim BVerfG auf, wenn es nach altem Recht zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen unter einem Jahr gekommen wäre. Lesen Sie einen Auszug der Vorlage mit einem Klick auf weiterlesen....
https://krumme13.org/news.php?s=read&id=5195
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