(Update) Landgericht Karlsruhe-Pforzheim kommt im Puberty-Einziehungsverfahren nicht weiter voran: K13online Rechtsanwalt hat Verzögerungsrüge beim Berufungsgericht eingelegt
24.10.2019
K13online fordert mit Rechtsanwalt die Herausgabe von allen Asservaten(Gegenständen) bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe-Pforzheim: Andernfalls ist beabsichtigt, den rechtswidrigen Umgang mit den Asservaten gerichtlich feststellen zu lassen
Der K13online Rechtsanwalt hat nun im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe-Pforzheim um das Einziehungsverfahren des Aufklärungsfilms "Puberty" Verzögerungsrüge eingereicht. Seit über einem Jahr ist das Gericht nicht tätig geworden. Es bedarf noch immer eines Beschlusses über den Anwaltswechsels und insbesondere über die Terminierung der Berufungsverhandlung. Das erstinstanzliche Urteil beim Amtsgericht war am 7. Mai 2018 gewesen. Darüber hinaus hat unser Rechtsanwalt erneut die Herausgabe aller anderen Asservate von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe-Pforzheim gefordert. Dazu gehören u.a. Computer, Redaktionsunterlagen und eine Vielzahl von Datenträgern etc. von vor 2009. Mehrfach hatte der Inhaber von K13online die Herausgabe gefordet, aber keine Antwort erhalten gehabt. Erst mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sich all diese Gegenstände nicht mehr in den Asservaten befinden. Auch in diesem Verfahren wurde unserem Rechtsanwalt nun das Mandat erteilt. Die Staatsanwaltschaft wurde binnen eines Monates aufgefordert, Auskunft über den Verbleib der Asservate zu geben bzw. diese herauszugeben oder die rechtswidrige Vernichtung derselben anzuerkennen. Andernfalls werden wir den rechtswidrigen Umgang mit den Asservaten gerichtlich feststellen lassen. Die offenbar auf illegale Weise vernichteten Gegenstände haben einen beträchtlichen materiellen Wert. K13online wird auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Zu gegebenen Zeit werden wir über beide Verfahren weiter berichten...(Update 24. Oktober 2019: Schriftsatz Landgericht ist mit vorrangigen Verfahren überlastet)
Wichtiger Hinweis: In dem obigen Schriftsatz handelt es sich NICHT um ein aktuelles Strafverfahren, sondern um das Einziehungsverfahren in Sachen Aufklärungsfilm Puberty...
(Update) Einziehungsverfahren um den belgischen Aufklärungsfilm Puberty & de Menstruatie: Schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgericht Pforzheim ist mehrfach rechtsfehlerhaft
24.05.2019
K13online Zielsetzungen im Einziehungsverfahren: Legalität des Aufklärungsfilms durch alle Instanzen(Berufung Landgericht & Revision Oberlandgericht) sowie Rüge des (Kinder-) Pornografiebegriffes in den §§ 184b + 184c StGB beim Bundesverfassungsgericht
Die schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgerichts Pforzheim ist auch für die 1. Instanz erstaunlich rechtsfehlerhaft ausgefallen. Die Richterin Ambs verweigert darin eine rechtliche Auseinandersetzung um die wissenschaftliche Qualität des aufklärenden Werkes. Sie reduziert den Inhalt ausschließlich auf die wenigen Filmsequenzen mit Sexualität und lässt den gesamten Kontext in Ton & Schrift & Bild völlig außer Betracht. Schon dieser Rechtsfehler hält einer Prüfung im laufenden Berufungsverfahren vor einem Landgericht nicht stand. Mit keinem Wort geht die Amtsrichterin auf die Freiheiten der Sexualwissenschaft ein, geschweige denn auf den Pornografiebegriff in den §§ 184b + 184c StGB. Im früheren Verfahren um den "Stefan-Erlebnisbericht" hatte das Oberlandgericht Koblenz bereits entschieden, dass der Kontext immer berücksichtigt werden muss. Dieses OLG-Urteil mit der Feststellung der Legalität lag der Amtsrichterin vor, wurde jedoch völlig ignoriert. Auch die Ablehnung der Beweisanträge von Ton- und Textübersetzungen des Aufklärungsfilms in die deutsche Sprache wird nicht begründet. Bei der Inaugenscheinnahme des Films vor dem Amtsgericht war der Ton ausgeschaltet gewesen. Bei all den Rechtsfehlern hilft es auch nicht, wenn es in der Urteilsbegründung heißt, dass der Einziehungsbeteilige Dieter Gieseking "nötigenfalls auch obergerichtliche Festellungen" für die Legalität herbei führen will. Diese Ankündigung entbindet die Amtsrichterin nicht von einer rechtsfehlerfreien Urteilsbegründung. Im bereits eingelegten Berufungsverfahren werden alle Beweisanträge natürlich erneut gestellt werden. Mit der Terminierung der Berufungsverhandlung vor einem Landgericht rechnen wir frühestens im Herbst 2018. K13online geht nicht davon aus, dass die 2. Instanz zum geforderten Erfolg führen wird, sondern das eine Revision in der 3. Instanz bei einem Oberlandgericht notwendig sein wird. Eine Verfassungsbeschwerde wird das Ziel verfolgen, das der Begriff der (Kinder-) Pornografie in den §§ 184 ff. StGB gerügt wird. Die Straftatbestände dieser §§ verstoßen auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes und sind damit verfassungswidrig. Eine solche Grundsatzentscheidung kann natürlich nicht von einem Amts- oder Landgericht getroffen werden. Das Bundesverfassungsgericht oder sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist dafür zuständig. K13online ruft deshalb zur Solidarität & Unterstützung beim Gang durch alle Instanzen auf... (Ersteinstellung 29. Juni 2018 - Update am 6. Oktober 2018: Anwaltswechsel für Berufungsinstanz beim Landgericht beantragt)(Update 26. März 2019: Neuer Rechtsanwalt übernimmt Mandat)(Update 24. April 2019: Sachstandsanfrage beim Landgericht Karlsruhe durch Rechtsanwalt)(Update 24. Mai 2019: Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft & beim Landgericht)
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von K13online-Redaktion [Druckansicht]
Kommentare
Landgericht Karlsruhe-Pforzheim kommt im Puberty-Einziehungsverfahren nicht weiter voran: K13online Rechtsanwalt hat Verzögerungsrüge beim Berufungsgericht eingelegt
von IMS am 14.10.2019
Wahrscheinlich ist das Material irgendwo verbummelt worden, die Polizei wird sagen bei der Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft bei der Polizei.
Trotzdem erwarte ich nicht, dass ein Schadensersatzantrag etwas bringt, denn das Gericht wird über das Material, das es gar nicht kennt trotzdem urteilen.
Ich hatte mal ein Einziehungsverfahren wegen "Loving Boys" von Brongersma am Hals. Da ging es um eine Episode, die der französische Nobelpreisträger für Literatur André Gide geschrieben hatte und die Brongersma zitiert (ich referiere aus dem Gedächtnis): Ein zwölfjähriger Junge trifft den Autor am Strand, man unterhält sich, spielt rum und dabei kommt es zum beiderseitigen Orgasmus. Wegen dieser Stelle war das Buch angeblich kinderpornografisch, weil hier eine sexuelle Handlung an einem Kind wiedergegeben wurde. ich habe dann den Text so geändert, dass er nicht mehr ein wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellte, indem ich aus dem 12 jährigen Schweden einen 12 Monate alten Finnen machte (wegen der Erfolge der Finnen bei der Pisastudie). Die geänderte Datei schickte ich an die Staatsanwaltschaft, wo sie verbummelt wurde, und verlangte sie dann zurück, denn der Besitz von nicht wirklichen oder wirklichlichkeitsnahen Darstellungen ist nicht verboten, wohl aber die Weitergabe. Ich war aber der Meinung, dass ich das Material nicht weitergegeben hätte, sondern lediglich die Staatsanwaltschaft davon informiert hätte, das ich es besaß.
Nun war die CD mit meiner Datei aber verloren und konnte nicht zurückgegeben werden. Das Problem wurde vom Landgericht dann ingeniös gelöst: Ich dürfte das Buch mit dem Jungen Finnen zwar besitzen und auch dem zuständigen Staatsanwalt vorlegen, ich hatte es aber mit der Post geschickt, und die war wahrscheinlich nicht direkt vom Staatsanwalt geöffnet worden, sondern erst vom Pförtner (um die Briefbomben) rauszufiltern und dann von der Sekretärin und wer weiß wem noch und alle hätten vielleicht die geänderte Stelle gelesen und daher hätte ich einen Text verbreitet, der den sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand hat. Und so erhielt die CD dann für ihr Verschwinden den richterlichen Segen.
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