Bundesverfassungsgericht(BVerfG) an K13online Redaktion: Normenkontrollverfahren(2 BvL 11/22) ist derzeit noch in Bearbeitung. Ein konkreter Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar
05.11.2022
Warten auf die Entscheidung des BVerfG: Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls verfassungswidrig ist
Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat auf K13online-Anfrage mitgeteilt, dass das Normenkontrollverfahren(2 BvL 11/22) derzeit noch in Bearbeitung ist. Ein konkreter Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar. Bis dahin wurde das Strafverfahren wegen § 184b StGB(Kinderpornos) gegen eine Mutter vor dem Amtsgericht in München ausgesetzt. Richter Gain will die Mutter nicht zu einer Mindeststrafe von einem Jahr verurteilen, weil er die Anhebung zum Verbrechensstraftatbestand im 184b für verfassungswidrig hält. Auf der Webseite des BVerfG ist eine Kurzfassung dieses Falles verfügbar, aber es gibt mit Sicherheit weitere Fälle, die ähnlich gelagert sind: Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Die Berichterstatterin des 2. Senates am BVerfG ist BVRin Dr. Kessal-Wulf. K13online hatte beim BVerfG auch nach einer Kopie des Normenkontrollantrages angefragt. Dies ist jedoch gemäß BVerfGG nur an Verfahrensbeteiligte möglich. Die K13online Redaktion befindet sich jedoch im Presseverteiler des BVerfG und wird über die Entscheidung informiert werden. Lesen Sie weiter mit einem Klick....
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 184b Abs. 1 Nummer 1 StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ahndet, verfassungsgemäß ist.
Der Vorlage des Amtsgerichts München liegt der Fall zugrunde, dass ein achtjähriges Mädchen ein Bild ihrer Vagina an eine Schulkameradin über einen privaten Schülerchat übersandte. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe, um auf den Vorfall aufmerksam zu machen und die anderen Eltern zu warnen. Das Amtsgericht München ist der Ansicht, dass die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG unverhältnismäßig einschränke, gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoße und durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.
Vorlage zum BVerfG wegen § 184b StGB(Kinderpornos): Warum ist die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verschärfung verfassungswidrig und verstößt deshalb gegen das Grundgesetz?
18.10.2022
Konkretes Normenkontrollverfahren: Verstoß gegen das Übermaßverbot(Art. 2 Abs. 2 GG) + Verstoß gegen das Schuldprinzip(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) + Verstoß gegen die Berufsfreiheit(Art. 12 GG)
Dem Rechtsmagazin Legal Tribune Online(LTO) liegt die Begründung des konkreten Normenkontrollverfahrens vom Münchener Amtsrichter Robert Grain an das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) vor. Das BVerfG wird über die Grundrechtsverstöße im Unrechts § 184b StGB entscheiden. LTO berichtet zwar über diese Begründung, aber hat diese nicht als Original-Quelle bereitgestellt. Deshalb hat K13online selbst beim BVerfG angefragt. Die Entscheidung des BVerfG wird von historischer Bedeutung sein. Erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte kann neben dem vorgelegten Einzelfall auch eine Grundsatzentscheidung zum "Kinderporno" § 184b StGB ergehen. Wird dieser § auch nur in einem Punkt für verfassungswidrig erklärt, dann ist der Gesetzgeber zum politischen Handeln gezwungen. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der Bundesjustizminister Maro Buschmann(FDP) muss dann eine Strafrechtsreform einleiten bzw. einen Gesetzentwurf vorlegen, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In einem solchen Gesetzgebungsverfahren kommt der Koalitionsvertrag zwischen der SPD & GRÜNE & FDP zum Tragen. Darin wurde vereinbart, das Gesetze auf Evidenz basieren müssen. Dazu wird es erneut Anhörungen von Sachverständigen im Rechtsausschuss geben. Die alte Bundesregierung der GroKo hatte fast alle Stellungnahmen der Rechtsexperten ignoriert und damit verfassungswidrige Gesetze verabschiedet. Die Ampel-Bundesregierung wird bei einem erfolgreichen Normenkontrollverfahren die historische Möglichkeit erhalten, eine Reform im Sexualstrafrecht durchzuführen, die Grundgesetz konform ist - und damit verfassungswidrige Gesetze zu überarbeiten bzw. zu revidieren bzw. abzuschaffen. Allerdings gibt es von Seiten K13online auch rechtliche Kritik an der Begründung des Normenkontrollverfahrens. Das angeführte Fallbeispiel mit der bildlichen Darstellung eines Kusses ist völlig ungeeignet, um eine Verfassungswidrigkeit zu begründen. Auch vermissen wir in dem LTO-Artikel bzw. Begründung einen Hinweis darauf, das die Gerichte seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr die Möglichkeit von Strafbefehlen/Geldstrafen haben. Auch dies verstößt gegen das Übermaßverbot & das Rechtsstaatprinzip, welches nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit einem Klick auf den unteren Link und mit weiterlesen gelangen Sie zu mehr Informationen...
Unrechts § 184b StGB(Kinder- und Jugendpornos) liegt dem Bundesverfassungsgericht(BVerfG) vor: Münchener Amtsrichter Robert Grain hat ein konkretes Normenkontrollverfahren (§ 80 BVerfGG + Art. 100 GG ) eingeleitet
11.10.2022
Oberstaatsanwalt Abel leitet die Zentralstelle des Landes Hamburg für Kinderpornografie: "Ich habe keinen Kollegen gesprochen, der dieses Gesetz(§ 184b StGB) gut findet" * Berliner Oberstaatsanwalt Büchner: "Wir sehen uns einer Verfahrensflut ausgesetzt"
Endlich! Nach rund einem Jahr des Inkrafttretens der verfassungswidrigen Gesetze im Unrechts § 184b StGB liegt dem BVerfG in Karlsruhe ein konkretes Normenkontrollverfahren (§ 80 BVerfGG + Art. 100 GG) vor. Eingeleitet wurde dieses Verfahren durch den Münchener Amtsrichter Robert Grain, der bereits mehrfach Sachverständiger bei den Anhörungen im Rechtsausschuss des Bundestages gewesen ist. Die seit dem 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Verschärfungen wurden damals von fast allen Rechtsexperten abgelehnt. Die CDU/CSU hatte den neuen § 184b StGB federführend und kurz vor der Sommerpause/Bundestagswahlen durchgepeitscht. Neben dem Deutschen Richterbund und namhaften Rechtsanwälten kritisieren jetzt auch Oberstaatsanwälte die bestehenden Unrechtsgesetze scharf. Sie alle sind mutige Whistleblower, die maßgeblich dazu beitragen, dass endlich die Wahrheit der grundgesetzwidrigen Gesetze ans Tageslicht kommen. K13online ruft erneut und vermehrt auch andere Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Richter/Innen zum Handeln auf. Die Erfolgsaussichten des schon seit 22. Juni 2022 laufenden Normenkontrollverfahrens sind groß. Das BVerfG kann dem Gesetzgeber bei einer positiven Entscheidung eine Reform des 184b auferlegen. Die Ampel-Bundesregierung müsste dann den verfassungswidrigen § ändern. Die Süddeutsche Zeitung(SZ) hat als erstes Mainstream-Medium über dieses Verfahren berichtet. Gleich im Anschluss folgte Legal Tribune Online(LTO). Mit Stand von heute hat sowohl dpa und alle anderen Medien eine Berichterstattung über diese Nachricht unterschlagen. Die in dem SZ-Artikel genannten Argumentationen zur Verfassungswidrigkeit entsprechend nahezu vollständig den politischen und juristischen Positionen von K13online. Schon seit über einem Jahr weisen wir regelmäßig in unseren News auf den Unrechts § 184b StGB hin, der nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. SZ-Zitate: Der Normenkontrollantrag von Richter Grain könnte nur der Anfang sein. Bundesweit regt sich Unmut über die Auswirkungen des Gesetzes, das gut gemeint, aber nicht gut gemacht ist. Das Land Brandenburg hat für die Justizministerkonferenz im November den Antrag gestellt, darüber zu beraten. Denn es gibt da noch ein Problem. Lesen Sie mehr über dieses Problem mit einem Klick auf weiterlesen...
Studie zu unterschiedlichen sexuellen Interessen.
Die Umfrage richtet sich neben den Pädophilen auch an alle andere sexuelle Identitäten, Orientierungen, Neigungen. Eine Teilnahme wird empfohlen!!!
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Internationale Studien-Umfrage des Institut of Mental Health der University of Ottawa
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