"In einer Welt von universeller Täuschung ist das Aussprechen von Wahrheit ein revolutionärer Akt" - GOERGE ORWELL
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Populistische Reaktion nach Kinderpornofall Teichtmeister: Österreichische Bundesregierung will den § 207a StGB(Pornographische Darstellungen Minderjähriger) verschärfen 23.01.2023

Strafrechtlerin & Kriminologin an der Universität Wien Katharina Beclin: "Die gesellschaftliche Vernichtung, die damit einhergehe, wie es jetzt bei Teichtmeister der Fall ist, sei ohnehin schon eine enorme Strafe"

In Österreich hat der Kinderpornofall Florian Teichtmeister eine große gesellschaftliche Diskussion und politische Debatte um die Verschärfung des § 207a StGB ausgelöst. Der dortige Gesetzgeber sieht für den reinen Besitz von "Pornographischen Darstellungen Minderjähriger" eine Höchststrafe von bis zu zwei Jahren vor. Im § 207a StGB wird bei den Straftatbeständen zwischen unmündigen Personen(Kinder unter 14 Jahre) und mündigen Personen(Jugendliche bis 18 Jahre) unterschieden. Bei einer Talkrunde(ORF2/ZIB) sprechen sich alle vier Diskussionsteilnehmer/Innen gegen Erhöhungen der Strafrahmen aus: Dieter Csefan (Bundeskriminalamt, Leiter Ermittlungsabteilung), Irmgard Griss (ehem. Präsidentin Oberster Gerichtshof), Elisabeth Schaffelhofer-Garcia Marquez (Netzwerk Kinderrechte Österreich) und  Alexander Haydn (Psychotherapeut, Männerberatung). Trotzdem will besonders die ÖVP dem "Lockruf" und massiven Druck des pöbelnden Mobs folgen. Ein solch politischer Populismus erinnert an die damaligen Debatten in Deutschland. Die österreichische Regierung könnte den gleichen Fehler machen, wie im Sommer 2021 die deutsche Bundesregierung. Zitate: Dass Strafen nichts bringen, sieht auch die Strafrechtlerin Katharina Beclin so: „Dass es strafbar ist und angeklagt wird ist das Entscheidende, nicht die Höhe der Strafen“, sagte sie gegenüber ZackZack. Es gebe keine Studie, die zeige, dass höhere Strafen mehr abschrecken, sagt Beclin, die als Assistenzprofessorin für Kriminologie an der Universität Wien tätig ist. Die gesellschaftliche Vernichtung, die damit einhergehe, wie es jetzt bei Teichtmeister der Fall ist, sei ohnehin schon eine enorme Strafe. Wie auch immer das Strafmaß bei Teichtmeister lauten wird: Die Vernichtung der beruflichen, sozialen und gesellschaftlichen Existenz wiegt weit höher. Das Urteil am Landgericht Wien wird zeigen, ob diese Existenzvernichtungen bei der Urteilsfindung im Strafmaß berücksichtigt werden. Ein Medienrummel ist jedenfalls garantiert - und läßt Teichtmeister eigentlich nur noch die Option, in ein Land auszuwandern, wo Ihn niemand kennt, um dort in Anonymität leben zu können.... (Update 26. Januar: Regierungserklärung zur Strafverschärfung)

https://zackzack.at/2023/01/19/oevp-will-hoehere-strafen-nach-causa-teichtmeister-expertinnen-sinnlos




Pornographische Darstellungen Minderjähriger

§ 207a.
  1. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
    1. 1.
      herstellt oder
    2. 2.
      einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
  3. (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.
  4. (3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
  5. (4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
    1. 1.
      wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. 2.
      wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. 3.
      wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. a)
        einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. b)
        der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. 4.
      bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
  6. (5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
    1. 1.
      eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt,
    2. 1a.
      eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    3. 2.
      eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P207a/NOR40177268 


 

Österreich hat nun auch seinen Promi-Kinderporno-Fall: Schauspieler Florian Teichtmeister erwartet am 8. Februar 2023 ein Medienspektakel am Wiener Landgericht 17.01.2023

Österreichische Psychotherapeut Alexander Seppelt: "Pädophilie wird immer nur dann aufgegriffen, wenn jemand Berühmtes Täter wird, weshalb er lieber zu einem anderen Zeitpunkt über das Thema gesprochen hätte 

Das prestigereiche Wiener Burgtheater, zu dessen Ensemble Teichtmeister gehörte, gab bereits am letzten Freitag die Entlassung des Schauspielers mit sofortiger Wirkung bekannt. Der ORF hat alle Filme aus dem Programm gestrichen. Dem ORF zufolge hat zudem die Kinokette Cineplexx den vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitfinanzierten Film „Corsage“ mit Teichtmeister aus seinen 400 Kinosälen verbannt. In „Corsage“ über die österreichische Kaiserin Elisabeth von Österreich-Ungarn - kurz Sisi - spielt Teichtmeister Kaiser Franz Josef. Das Urteil der gesamten Öffentlichkeit & aller Beteiligter steht bereits vor der Gerichtsverhandlung fest: schuldig! Auch deshalb, weil sich sein Verteidiger entsprechend geäußert hat. In Österreich sieht der Gesetzgeber für den reinen Besitz von Kinderpornos eine Höchststrafe von zwei Jahren vor. Egal, welches Strafmaß Teichtmeister bekommen wird, seine berufliche und private Existenz ist schon jetzt zerstört. Diese Folgen wiegen weit schwerer als das kommende Urteil vom Wiener Gericht. Der Standart Österreich: Die Mehrheit der Pädophilie-Betroffenen wird nie zum Täter und leidet unter der Sexualstörung, sagt Psychotherapeut Alexander Seppelt. Eigentlich hätte Alexander Seppelt lieber zu einem anderen Zeitpunkt über das Thema gesprochen: "Pädophilie wird immer nur dann aufgegriffen, wenn jemand Berühmtes Täter wird", sagt Seppelt. Pädosexualität ist nicht gleich Pädophilie. K13online: Diesen Ausführungen können wir in den wesentlichen Punkten zustimmen. Im Fall Teichtmeister ist bisher nicht erwiesen, ob er kernpädophil ist oder nicht. Er hat sich mit Stand von heute nicht zu einer möglichen Pädophilie bekannt. Zitate: Von Pädosexualität hingegen spricht man dann, wenn ein Pädophiler seine Fantasien in eine Tat umsetzt. "Da gehört auch schon dazu, online entsprechendes Material zu konsumieren, das Missbrauch abbildet", stellt Seppelt klar. K13online: Diesen Ausführungen müssen wir deutlich widersprechen. Von Pädosexualität sprechen wir dann, wenn der Pädophile seine sexuelle Identität im realen Leben und einvernehmlich praktiziert. Das Gleiche gilt bei sogenannter "Kinderpornografie". In Relation zur Gesamtheit heterosexuelle Männer werden Frauen nur ganz selten vergewaltigt oder auf andere Weise sexuelle Gewalt angetan. Bei pädosexuellen Männern ist dies im Prinzip das Gleiche. Im Übrigen ist es völlig falsch, jede sexuelle Darstellung als Missbrauchsabbildung zu bezeichnen. Bei Posing-Darstellungen findet kein sexueller Missbrauch statt. Erst Recht nicht, wenn solche Aufnahmen von den Kindern & Jugendliche selbst hergestellt werden...

https://krumme13.org/news.php?s=read&id=5002

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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