"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Bundesverfassungsgericht(BVerfG) - Pressestelle: Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig 01.11.2023

Zur gleichen Zeit wurde der offensichtlich ebenfalls verfassungswidrige § 184b StGB(Kinderpornos) durch die CDU/CSU & SPD Bundesregierung durchs Parlament gepeitscht: Es obliegt nun der Ampel-Bundesregierung, das grundgesetzwidrige Erbe und den Scherbenhaufens wieder abzuschaffen bzw. rückgängig zu machen

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause und den Bundestagswahlen 2021 hatte die damalige GroKo(CDU/CSU & SPD) eine Änderung in der Strafprozessordnung(StPO) durchs Parlament gepeitscht, die jetzt vom BVerfG für verfassungswidrig & damit nichtig erklärt wurde. Zur gleichen Zeit wurde der offensichtlich ebenfalls verfassungswidrige § 184b StGB(Kinderpornos) durch die CDU/CSU & SPD Bundesregierung durchs Parlament gepeitscht. Die Entscheidungen über die Normenkontrollverfahren mehrerer Amtsgerichte zu dieser Verfassungswidrigkeit stehen noch aus. Mit gestern verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung(StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz(GG) und dem Rückwirkungsverbot(Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig. Eine Bundesregierung, die trotz deutlicher Stellungnahmen von Sachverständigen auf diese Verfassungswigkeit dennoch verabschiedet, schadet dem Rechtstaat & Demokratie in massiver Art & Weise. Gleiches war auch bei der Verschärfung des § 184b StGB geschehen. Die aktuelle Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, zur Frage der Abwägungsfestigkeit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Abs. 3 GG ist mit 6:2 Stimmen gefallen. Richterin Langenfeld und Richter Müller haben hierzu ein Sondervotum erstellt. Beide Richter/In wurden auf Vorschlag der CDU zu Verfassungsrichtern/In ernannt. Die politische Einflußnahme auf das BVerfG ist offensichtlich. Weiter fordert die CDU/CSU die anlasslose Speicherung von IP-Adressen, die ebenfalls verfassungswidrig ist. Insgesamt kann festgestellt werden, dass diese Bundestagsfraktion in mehrfacher Weise die Grund- und Menschenrechte verletzt hat und noch plant. Bei aktuellen Wahlumfragen liegt die CDU bei rund 30%. Eine sehr gefährliche Entwicklung, die gestoppt werden muss. Es obliegt nun der Ampel-Bundesregierung, besonders dem Bundesjustizminister Buschmann(FDP), das grundgesetzwidrige Erbe eines verfassungswidrigen Scherbenhaufens von CDU/CSU wieder abzuschaffen bzw. rückgängig zu machen. Die SPD ist heute Koalitionspartner in der Ampel und hatte damals alles Unrecht mitgetragen. Sogar der Bundespräsident Steinmeier(SPD) hatte unterschrieben. Die SPD-Fraktion muss jetzt im Bundestag die Federführung übernehmen, sich bei den Opfern ihrer politischen Fehlentscheidungen entschuldigen und verfassungskonforme Reformen voran treiben. NUR auf diese Weise kann die SPD verlorenes Vertrauen in das Grundgesetz zurück gewinnen...(Technischer Hinweis: Aufgrund hoher Besucherzahlen kann es für kurze Zeit zur Fehlmeldung 500 kommen. Laden Sie die Seiten dann nach einer Minute neu. Unsere Webseiten sind dauerhaft verfügbar)  

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-094.html



Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das daraufhin gegen ihn geführte Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel aufgrund des am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO wiederaufgenommen. Nach dieser Vorschrift darf ein Strafverfahren zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen wiederaufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten verurteilt wird.

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.

Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, zur Frage der Abwägungsfestigkeit des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Abs. 3 GG mit 6 : 2 Stimmen gefallen. Richterin Langenfeld und Richter Müller haben hierzu ein Sondervotum erstellt.


https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-wiederaufnahme-362-stpo-verfassungswidrig-ne-bis-in-idem-mord-freispruch

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


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