"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Bundesministerium der Justiz(BMJ) - Pressemitteilung(PM): Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte - veröffentlich 18.11.2023

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der BMJ-Homepage veröffentlicht: Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15.12.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden

Mit dem seit zwei Jahren überfälligen Referentenentwurf zur Rücknahme der verfassungswidrigen Strafverschärfungen hinsichtlich der Anhebung der Mindeststrafen auf ein Jahr im § 184b StGB hat der Bundesjustizminister Maco Buschmann(FDP) den Entwurf an die Länder und Verbände zur Stellungnahme verschickt. Daraus geht u. a. hervor, dass die angedrohte Mindeststrafe bei § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB auf sechs Monate und bei § 184b Absatz 3 StGB auf drei Monate gesenkt wird. Damit sind wieder Verfahrenseinstellungen und Strafbefehle/Geldstrafen durch die Gerichte möglich, wie es vor dem 1. Juli 2021 gewesen ist. Die Beibehaltung der Höchststrafen von fünf bzw. zehn Jahren muss zwar kritisiert werden, jedoch obliegen diese allein den Gerichten. Der Gesetzgeber bzw. die Ampel-Bundesregierung beschreitet mit dieser Entschärfung einen Ersten Schritt in die richtige Richtung. Mit dieser Strafrechtsreform können Abertausende von Verfahren wieder ohne eine öffentliche Hauptverhandlung durch Strafbefehle erledigt werden. In der Folge werden Ermittlungsbehörden & Justiz stark entlastet werden. Es steht außer Frage, dass diese Entschärfungen bei einer verfassungskonformen Gesetzgebung im gesamten Sexualstrafrecht bei Weitem nicht ausreichen werden. Deshalb wird K13online in absehbarer Zeit eine weitere Petition beim Deutschen Bundestag einreichen, die in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wird. Die Frist für die Stellungnahmen der Länder und Verbände endet am 15. Dezember. An diesem Tag beginnt die parlamentarische Weihnachtspause bis zum 17. Januar 2024. Das Bundeskabinett kann schon in diesem Zeitraum über den finalen Gesetzentwurf beschließen. In Artikel 2 des Referentenentwurfes heißt es, dass diese Änderungen besonders dringlich sind. In der ersten Sitzungswoche 2024 gehört der Gesetzentwurf in 1. Lesung auf die Tagesordnung des Bundestages. Neben der regulären K13online-Petition werden wir diese auch als Stellungnahme an das Bundesjustizministerium schicken. Mit einem Klick auf weiterlesen gelangen Sie zur BMJ-Pressemitteilung... 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html



https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aend_184b_StGB.pdf


 

Verfassungswidrige Verschärfung im § 184b StGB(Kinderpornos) der früheren GroKo(CDU/CSU & SPD) wird wieder abgeschafft: Bundesjustizminister Buschmann(FDP) gibt neuen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung 11.11.2023

Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Tatbestände des § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft werden: Demnach können die Gerichte dann wieder Verfahren einstellen oder Freiheitsstrafen bzw. Strafbefehle unter einem Jahr erlassen

Erstmals seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland findet im Deliksbereich "Kinderpornos" ein Paradigmenwechsel statt. Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Tatbestände des § 184b Abs. 1 und 3 StGB durch Absenken der Mindeststrafen wieder zu Vergehen herabgestuft werden: Demnach können die Gericht dann wieder Verfahren einstellen oder Freiheitsstrafen bzw. Strafbefehle unter einem Jahr erlassen. Die verfassungswidrige Verschärfung im § 184b StGB(Kinderpornos) der früheren GroKo(CDU/CSU & SPD) wird wieder abgeschafft: Bundesjustizminister Buschmann(FDP) gibt neuen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung. Die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verschärfung wird wieder rückgängig gemacht. Allerdings gab es in den letzten zwei Jahren Abertausende von Betroffenen, die entschädigt werden müssen. Beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) sind mehrere Normenkontrollverfahren von Amtsgerichten anhängig, die den aktuellen § 184b StGB als verfassungswidrig einstufen. Spätestens dann, wenn das BVerfG die damaligen Verschärfungen für nichtig erklärt, müssen alle Verurteilungen aufgehoben und die Justizopfer entschädigt werden. Die politische Verantwortung dafür trägt die frühere GroKo, insbesondere die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Ampel-Bundesregierung bzw. der FDP-Bundesjustizminister hat jetzt damit begonnen, den politisch hinterlassenen Scherbenhaufen wieder zu reparieren. Im nächsten Schritt wird der Gesetzentwurf im Bundeskabinett beschlossen werden. Im Anschluss wird der neue Gesetzentwurf in 1. Lesung in den Bundestag eingebracht werden. Jeder Tag, der untätig vergeht, verursacht neue Justizopfer. Es besteht deshalb dringender Handlungsdarf, weshalb der Gesetzentwurf noch in diesem Jahr auf die Tagesordnung des Bundestages gehört. K13online wird an dieser Plenarsitzung zur LIVE-Berichterstattung aus dem Parlament des Deutschen Bundestages berichten. Darüber hinaus werden wir eine neue Petition einreichen, die öffentlich mitgezeichnet werden kann... 

https://krumme13.org/news.php?s=read&id=5300

... und viele News mehr...

geschrieben von K13online-Redaktion [Druckansicht]


Kommentare

Korrektur von DonaldCampbell
am 20.11.2023

Sorry: Die Höchststrafe liegt natürlich bei 15 Jahren. Ich dachte da an die Verjährungsfrist...


Bundesministerium der Justiz(BMJ) - Pressemitteilung(PM): Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte - veröffentlich von DonaldCampbell
am 20.11.2023

„Unverändert bleibt die maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – damit Menschen, die Kinder sexuell missbrauchen, sich an entsprechenden Darstellungen ergötzen oder aus Gewinnstreben verbreiten, weiterhin hart bestraft werden können.“

1) Die maximale Strafhöhe liegt bei 20 Jahren. Der Abs. 2 §184b erfasst nicht nur Bandenkriminelle, sondern auch einfache Foren-Nutzer.

2) Da sexueller Kindesmissbrauch nicht Gegenstand dieses Gesetzes ist, muss hier wohl das Anfertigen von Aufnahmen bei sexuellem Kindesmissbrauch gemeint sein.

Das ist ungeschickt formuliert von Herrn Buschmann. Er erweckt den Eindruck, nicht so recht zu verstehen, worüber er spricht. Auch darin: keine Kehrtwende, ein „immer weiter so“.

3) Ob sich der Besitzer von Kinderpornografie an ihr ergötzt oder nicht, kann nicht und darf niemals zum Grund von Bestrafung genommen werden, denn es hat keinerlei Auswirkungen auf das geschädigte Kind.

„Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist insbesondere dann fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus pädokrimineller Energie gehandelt hat, […]“

Was ist pädokriminelle Energie? Wieso schämen Sie sich nicht, offen Gesetze gegen Menschen wegen derer sexuellen Empfindungen zu machen?

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