„In einem Rechtsstaat beugt sich der Staat nicht einer Mehrheit, sondern verteidigt das Recht des Einzelnen. Nur dafür ist er da und hat die Macht dazu von allen übertragen bekommen.“ - Sokrates
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Text - Presse-Codex:10 Punkte für Journalisten

10 Punkte zur Beachtung für Journalisten

1. Schon der Sprachgebrauch macht den Unterschied, auch wenn das letztlich zu Lasten der Kürze gehen muß. "wird beschuldigt", "ist verdächtigt", "wird vorgeworfen", "soll haben", "bestreitet" sind die richtigen Begriffe während laufender Verfahren und bis zur Rechtskraft eines Urteils, nicht "Kinderschänder", "Perverse", "der schlimmste Fall seit Jahren", "leugnet" und ähnliche Vorverurteilungen und Werturteile.

2. Nennen sie keinen vollen Namen, bringen sie keine Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen, denn "es bleibt immer etwas hängen", auch bei einem Freispruch. Schon allein das Verfahren vernichtet (unabhängig von seinem Ausgang) Existenzen; das hat die Vergangenheit deutlich gezeigt. Daran sollte sich niemand mitschuldig machen. Auch hier liegt wegen ihrer Breitenwirkung eine gesteigerte Verantwortung bei den Medien

3. Es könnte auch alles ganz anders gewesen sein. Deshalb: Bewahren Sie sich Ihre Unvoreingenommenheit, auch wenn die Vorwürfe und Einzelheiten in diesen Fällen manchmal noch so bedrückend sein mögen. Ein Gerichtsverfahren bleibt zwingend bruchstückhaft, kann trotz so sorgfältiger Aufklärung menschliche Tiefen und Höhen auf allen Seiten nie ganz ausloten. Und auch ein Ergebnis dieses "Ausschnittes" sieht frühestens mit dem Urteil fest - bis dahin gilt (nicht nur formale, sondern möglicherweise inhaltlich berechtigte) Unschuldsvermutung. Ein "Schuldig auf Verdacht" gibt es nicht.

4. Glaubwürdigkeit bedeutet nicht schon Wahrheit. "Kinder Lügen nicht, wenn sie über Sexuelles berichten" oder "So etwas denkt sich ein Kind nicht aus" sind gern benutzte Schlagwörter, die an der Sache vorbeigehen. Die Problematik kindlicher Aussagen liegt nicht auf der einfachen Ebene "lügen" oder "die Wahrheit sagen", sondern viel tiefer: Bei der Frage, ob die Aussage eines Kindes mit der Wahrheit übereinstimmt, kommt es (nach heutigem wissenschaftlichen Standard) nicht einfach drauf an, ob das Kind glaubwürdig oder wahrheitsliebend ist oder nicht, sondern darauf, ob die jeweilige Aussage des Kindes (in der jeweiligen Lage, in der es sich befindet) glaubhaft ist. Beides kann, das hat die Erfahrung in vergangenen Verfahren gezeigt, in beiden Richtungen völlig auseinanderfallen. Zu den Gründen und Ursachen dafür enthalten die Hinweise für die Berufsgruppe der Sachverständigen und Gutachter in diesem Heft und der unter 5 genannte Aufsatz von Schade ausführliche Darlegungen. Die Verwendung der oben genannten "einfachen" Parolen zeugt deshalb nur von der Unkundigkeit des so Redenden (oder Schreibenden). In fachkundiger, gerichtlicher, gutachterlicher und staatsanwaltlicher Tätigkeit, aber auch in seriöser Medien - Berichterstattung sollten diese Verkürzungen deshalb fehlen.

5. Machen Sie sich so weit es geht kundig, und seien Sie kritisch - nicht nur gegenüber der Einlassung des / der Angeklagten! Berichterstattung über Mißbrauchsfälle und deren gesellschaftliches Umfeld gehört für Journalisten mehr und mehr zum Arbeitsalltag. Deshalb lohnt es sich, über den einzelnen Fall hinaus zeitlich und inhaltlich in gewissem Rahmen Fachwissen zu erwerben. Dieses ermöglicht es, ohne fachlichen Hintergrund sonst kaum verständliche Vorgänge, Sachverständigen-Ausführungen, Gerichts-Entscheidungen oder Beweisanträge zu verstehen, richtig einzuordnen und zu beurteilen.
Als Einstieg bieten sich z.B. folgende Aufsätze in gut zugänglichen Fachzeitschriften an: 1)Heinz und Susanne Offe, Peter Wetzels: "Zum Umgang mit dem Verdacht des sexuellen Kindesmißbrauchs - Hinweise für die Praxis sozialer Dienste" in: Neue Praxis 1992, Heft 3, S. 240 ff.
2) Burkhard Schade, Rafaela Erben, Anja Schade:,, Möglichkeiten und Grenzen diagnostischen Vorgehens bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch eines Kindes  in:,, Kindheit und Entwicklung  1995, Heft 4
Zur vertiefenden Beschäftigung mit dem Fragen komplex bieten sich z.B. folgende Bücher an: "Handbuch sexueller Mißbrauch" von Rutschky / Wolff (Hrsg.), Hamburg 1994, mit Beiträgen namhafter Wissenschaftler und Praktiker wie Prof. Undeutsch, Dr. Offe, Böhm u.v.a. und weiterführende Literaturangaben, oder der Band ;; Die Anhörung von Kindern als Opfer sexuellen Mißbrauchs von Kraheck - Brägelmann (Hrsg.) in der Reihe,, Die Professionalisierung der Vernehmung , Rostock 1993 - Fachkundige Antworten auf Fragen aus langjähriger praktischer Arbeit und Erfahrung sind z.B. zu erhalten bei Prof. Dr. Burkhard Schade, bei Dres. Heinz und Susanne Offe, FH Bielefeld ; Dipl. Psych. Hartmut Böhm, Therapiezentrum e.V. Osnabrück (u.a. zur Problematik von Kinderzeichnungen als Mißbrauchssymptom): Prof. Dr. Günter Köhnken, Institut für Psychologie an der Universität Kiel: Prof. Dr. Steller, Universität Berlin: Prof. Dr. Helmut Kentler, Universität Hannover.


6. Hinterfragen Sie die Fachkunde der Sachverständigen. Im gewöhnlichen Strafprozeß sind Sachverständige Gehilfen des Gerichts, in Mißbrauchsprozessen fällen letztlich sie das Urteil. Halten sie die Aussagen eines Kindes für glaubwürdig, wird in der Regel verurteilt. Die Strafe fällt höher aus für den, der nicht geständig ist und somit dem Kind eine weitere Vernehmung vor Gericht nicht erspart. Machen Sie sich deshalb ein Bild von der Fachkunde der Sachverständigen und Beratungsstellen: Entsprechen ihre Methoden dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Standard? (z.B. Bildung von geeigneten Alternativhypothesen ; vollständige Dokumentation der Vernehmungssituation und der Fragen und Antworten ; Ort der Vernehmung und Anwesende usw. - siehe dazu auch die genannten Experten unter 5. Und die Hinweise für die Berufsgruppe der Sachverständigen und Gutachter in diesem Heft). Wollen sie aufklären oder (mit offenem Bekenntnis zur Parteilichkeit) "aufdecken"? Prozesse wieder "Montessori" - Fall (Freispruch) mit immer weiter steigender Zahl angeblicher (auch "außerirdischer") Täter und Opfer haben gezeigt, wie verheerend es ist, wenn "aufgedeckt" wird, ehe aufgeklärt wird, ob überhaupt etwas aufzudecken ist. Therapeutisch mag es sinnvoll sein, keine Zweifel an den Angaben des Patienten zu haben, bei der gerichtlichen Wahrheitsfindung kann und darf das nicht gelten.

7. Lassen Sie in Ihrer Berichterstattung auch die Verteidigung zu Wort kommen, nicht nur deren Verfahrensrügen und das, was in der Öffentlichkeit oft als "Prozeßverschleppung" gesehen wird, sondern ihre inhaltlichen Aussagen und Hinweise auf Zweifel, Fragen, Hintergründe und Widersprüche.

8. Treten Sie in Ihren Veröffentlichungen dem "gesunden Volksempfinden" und dem Ruf aus Teilen der Bevölkerung nach "kurzem Prozeß" entgegen und für ein rechtsstaatliches vorurteilsfreies Verfahren auch in diesen Prozessen ein. Öffentlicher Druck macht es den Gerichten oft kaum möglich, unbefangen nach der objektiven Wahrheit zu suchen, um die es auch in diesen Prozessen gehen muß.

9. Auch (und gerade) ein Freispruch ist eine Meldung (oder einen Kommentar) wert und bietet Gelegenheit, auch einmal andere Hintergründe und Erkenntnisse solcher Prozesse zu beleuchten.

10. Das Mißbrauchsthema hat auch erhebliche politische Bedeutung. Wer ist nicht für Kinderschutz? Wer ist nicht gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder? Viele gesellschaftliche Gruppen und auch politische Parteien befassen sich mit diesem Gegenstand, erheben berechtigte Forderungen und ergreifen Initiative. Damit geht es dann auch - und es wäre unehrlich, das zu übersehen - um öffentliche Zuschüsse und Planstellen für Beratungsdienste, da fließen Forschungsgelder im sechsstelligen Bereich. Es geht um Honorare für Gutachter, die mit ihrer Tätigkeit inzwischen einen erheblichen Teil ihres Eikommens bestreiten. Es geht um Gebühren von Anwälten, nicht zuletzt derer, die sich mittlerweile auf die Nebenklagevertretung in solchen Fällen spezialisiert haben. Es geht um das Ansehen von Staatsanwaltschaften, die sich bei einem so öffentlichkeitswirksamen Thema gern als Verfechter und Vorkämpfer des Kinderschutzes profilieren und dabei mitunter ihre gesetzlich geforderte Objektivität bei den Ermittlungen (gegen und für den Angeschuldigten ) vergessen. Diese Seite der Prozesse ist bei Bewertung von Aussagen, Erklärungen und der darauf beruhenden Berichterstattung zumindest immer mitzubedenken, wenn nicht ein schiefes Bild der Wirklichkeit entstehen soll.


(Quelle: Nordhorn Broschüre bzw. aus dem Buch -Was ist Pädophilie?/Cervik)

geschrieben am 19.11.2022
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Autor POG
Seiten: 1
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