„Im Namen der Toleranz sollten wir uns das Recht vorbehalten, die Intoleranz nicht zu tolerieren.“ Karl Popper
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Text - Charite: Statement - Prof. Dr. Schöch
Statement Prof. Dr. Heinz Schöch, Lehrstuhl für Strafrecht/Kriminologie an der LMU München


Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht der Forscher und Therapeuten im Rahmen des Projektes "Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch im Dunkelfeld"

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Gelingen des Therapie- und Präventionsprojekts bei Personen mit sexuellen Präferenz- und Verhaltensstörungen ist die absolute Verschwiegenheit der Forscher und Therapeuten, denen der Proband die auf Kinder gerichteten sexuellen Impulse oder gar entsprechende Straftaten offenbart. Diese ist für alle an dem Projekt beteiligten Personen in gleicher Weise gewährleistet wie bei Ärzten, Seelsorgern oder Rechtsanwälten.

Die beteiligten Ärzte und Psychologen sind nach § 203 Abs. 1 StGB unter Androhung von Strafe verpflichtet, alle Informationen aus der Untersuchung geheim zu halten, also nicht nur den Inhalt der therapeutischen Gespräche, sondern auch die Personalien der Probanden sowie möglicherweise von ihnen berichtete strafbare Handlungen. Dasselbe gilt für die an der Untersuchung sonst noch beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Verwaltungskräfte, die als „berufsmäßig tätige Gehilfen“ nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Für alle Schweigepflichtigen gibt es auch keine Pflicht zur Anzeige strafrechtlich relevanter Berichte oder Verhaltensweisen.

Selbst wenn gegen einen an der Untersuchung beteiligten Probanden auf Grund amtlicher Erkenntnisse ein Strafverfahren durchgeführt würde, hätten alle Mitglieder des Projektteams bei Vernehmungen durch Richter, Staatsanwälte oder Polizeibeamte ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 53 a StPO.
geschrieben am 09.06.2005
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Autor K13online & Projekt
Seiten: 1
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