"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Text - Presserat erteilt Verweis für Hamburger Morgenpost(Mopo)
Entscheidung des Beschwerdeausschusses 1 in der Beschwerdesache BK1-213/06

Beschwerdeführer: K13online, Dieter Gieseking
Beschwerdegegner: Hamburger Morgenpost(Mopo)
Ergebnis: Hinweis, Ziffer 9
Datum des Beschlusses: 05.12.2006

Mitwirkende Mitglieder:
Manfred Protze(Vorsitzender), dju
Prof. Dr. Robert Schweizer(stv. Vorsitzender), VDZ
Hartmut Beifuß, DJV
Sigrun Müller-Gerbes, dju
Heike Rost, DJV
Kay E. Sattelmaier, BDZV
German Vogelsang, BDZV


A. Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Hamburger Morgenpost berichtet in dem Artikel unter dem Titel "Krumme13: Kindersexbuch angepriesen" am 04.08.2006 über ein Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer wegen Anpreisung eines Buches, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurde. Der Beschwerdeführer hat auf seiner Website den Klappentext des Buches veröffentlicht. In dem Beitrag heißt es weiter, er biete auf seiner Internetseite das Buch an. Beschrieben wurde der Beschwerdeführer als "klein und mit ergrautem Hitlerbärtchen".

Der Betroffene sieht in dem Bericht falsche Aussagen. Er habe lediglich den Klappentext des Buches auf seine Website gestellt. Dies ist nach seiner Ansicht - endgegen der des Gerichtes - keine Anpreisung oder Werbung. Er betont, dass er das Buch nicht zum Kauf anbiete. Die entsprechende Aussage im Artikel sei falsch.

Zudem führt er bezüglich der Beschreibung "mit ergrautem Hitlerbärtchen" an, dass seine politischen Ansichten im krassen Gegensatz zu neonazistischen Gesinnungen eines radikalen Faschismus stünden. Auch sein ein solcher Hitlervergleich eine schwere Verleumdung und Beileidigung sowie Rufmord an seiner Person.

Der Chefredakteur der Hamburger Morgenpost teilt mit, dass alle Angaben zu dem Beschwerdeführer in dem Artikel der Wahrheit entsprechen und belegt werden können. Er sei Ex-Grenzschützer und Chef der Pädophilenvereinigung Krumme13. Zudem sei er für die Inhalte auf K13online als Chefredakteur verantwortlich. Zudem sei es korrekt, dass er Hartz IV Empfänger sei und er sehe tatsächlich so aus wie von der Redakteurin beschrieben. Die gesamte Berichterstattung erfolgte in sachlicher Art und Weise. Der Beschwerdeführer würde nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Pädophilenvereinigung diskriminiert.

Wie der Richter in seinem Urteil vom 3. Aug. 2006 ausführe, habe der Beschwerdeführer das Buch "Loving Boys" im Sinne von & 15 Abs. 1 Nr. 6 bzw. & 27 Abs. 1 JuSchG angepriesen. Es reiche aus, dass er den Originalklappentext des Buches, welches auf dem Index für jugendgefährdende Schriften stehe, in seinem Onlinebereich auf der Literaturliste veröffentlicht habe.


B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses

I. Nach Meinung des Beschwerdeausschusses hat die Hamburger Morgenpost mit der Veröffentlichung des Beitrages unter der Überschrift "Krumme13: Kindersexbuch angepriesen" gegen die Ziffer 9 des Pressekodex verstoßen. Die Mitglieder sind der Auffassung, dass der redaktionelle Hinweis, der Beschwerdeführer trage ein ergrautes "Hitlerbärtchen" diesen in seiner Ehre verletzt.

Die Bezeichnung des selbst gestalteten Gesichtsmerkmales als "Adolf-Hitler-Bärtchen" war aus Sicht des Beschwerdeausschusses nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Gleichheit äußerer Erscheinungsmerkmale erlaubt der Presse nicht ohne weiteres eine Verknüpfung von Personen, über die in der Presse berichtet wird, mit Trägern solcher äußerlicher Merkmale, die als Synonym für inhumanes Verhalten gelten. Es hätten Tatsachen angeführt werden müssen, die eine spezifische Nähe des Betroffenen zu Hitler und/oder seinem ideologischen Konzept und Verhalten nahe liegen.


II. Eine Verletzung der journalistischen Sorgfalspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex erkennt der Beschwerdeausschuss nicht. Das Urteil des Gerichts wird sachlich richtig in dem Artikel wiedergegeben. Bei der Formulierung, der Beschwerdeführer biete auf seiner Internetseite das Buch "Loving Boys" an, handelt es sich um eine zusätzliche Bewertung der Redaktion.


C. Ergebnis
Aufgrund des Verstoßes gegen die Ziffer 9 des Pressekodex erteilt der Beschwerdeausschuss der Redaktion der Hamburger Morgenpost gemäß & 12 der Beschwerdeordung einen Hinweis.

Die Entscheidung ergeht einstimmig.


(Manfred Protze)
Vorsitzender des Beschwerdeausschusses 1

Ziffer 9:
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.


Quelle: Presse-Kodex des Deutschen Presserates
http://www.presserat.de/
geschrieben am 16.01.2007
gelesen 5715
Autor K13online
Seiten: 1
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