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Text - Verfassungsbeschwerde ./. Pforzheimer Justizwillkür(5) |
BVerfG, 2 BvR 1910/02 in NStZ 2003, S.607ff. zum Strafrahmen des damaligen §184 V StGB, der sich heute im §184b IV StGB findet
IV. Zusammenfassung
Die Durchsuchung von Wohnräumen, Fahrzeug und Person wurde offensichtlich im Zusammenhang mit der missliebigen Meinungsäußerung angeordnet. Aufgrund dieses einschneidenden Erlebnisses, über das bundesweit auch die Presse berichtet hat, ist davon auszugehen dass sich ein erheblicher abschreckender Effekt für den Betroffenen, aber auch für die Bevölkerung insgesamt ergibt, über das Thema kritisch zu berichten oder Meinungen mit Verweisen im Internet zu äußern.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, dass Amtsgericht und Landgericht den erheblichen Eingriff in den Art.5 GG nicht einmal thematisieren. Es liegt auf der Hand, dass vorliegend ein Grundrechtseingriff gar nicht gesehen, wenn nicht gar ignoriert wurde. Grundlage der Entscheidungen waren alleine die Vorstrafen des Beschwerdeführers.
Dies führt im Ergebnis zu einer grundgesetzwidrigen Diskriminierung Vorbestrafter. Diesen wird das Recht genommen, sich ohne Beeinträchtigung (auch) mit ihrer Vorstrafe und der zu Grunde liegenden Norm kritisch auseinander zu setzen.
Im Laufe des Rechtsweges wurde deutlich, dass eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, insbesondere den näheren Umständen der Berichterstattung durch den Beschwerdeführer, nicht stattgefunden hat.
Pauschal wurde – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes – eine besonders schwerwiegende Tat behauptet und nur auf Grund reiner Vermutungen ein Verdacht angenommen, für den keinerlei greifbare Anhaltspunkte vorlagen. Die damit verbundenen zahlreichen erheblichen Grundrechtsverletzungen wurden teilweise von den Gerichten nicht gesehen und dann bei einer nur oberflächlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit pauschal verneint.
Das Ergebnis ist ein nicht hin zu nehmender basierender massiver Grundrechtseingriff mit abschreckender Wirkung für die gesamte Bevölkerung im Rahmen des Art.5 GG, dem für die Demokratie und den demokratischen Willensbildungsprozess bedeutendsten Grundrecht.
(Udo Vetter)
Rechtsanwalt
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