"Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat, aber das Denken anderen überläßt?" - Ernst R. Hauschka
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Text - K13-Strafanzeige bei BKA ./. Pranger
A b s c h r i f t


Bundeskriminialamt

65173 Wiesbaden


Betreff: Strafanzeigen & Strafantrag gegen Unbekannt(Pranger-Webseite)
Hier: Beleidigung, Verleumdung, Urheberrechtsverletzungen, Urkundenfälschung und weitere relevante Tatbestände des Strafgesetzbuches(StGB)

Tatzeitraum: Etwa ab 9.August bis zum 18. August 2009


Sehr geehrte Damen und Herren !

Die Zuständigkeit der Strafverfolgung durch das Bundeskriminalamt ergibt sich aus den internationalen Verflechtungen zwischen dem Domainanbieter, Webhoster, Provider und dem Straftäter in Deutschland; USA und Panama. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat der Täter seinen Wohnsitz in Deutschland.

Sachverhalte und Ergebnisse eigener Recherchen

Durch eigene Internet-Recherchen konnte der Domainanbieter und Webhoster der Pranger-Webseite über die IP Nummer & Whois-Einträge ermittelt werden. Der Inhalt der Pranger-Webseite wurde auf Datenträger(DVD) gesichert und ausgedruckt. Beides liegt als Beweismittel in der Anlage bei.

Die mit dem Täter geführte eMail-Korrespondenz liegt ebenfalls in der Anlage bei. Er wurde aufgefordert, die strafrechtlich relevanten Webinhalte zu entfernen bzw. die gesamte Webseite vom Netz zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Täter nicht nachgekommen. Die Pranger-Webseite enthält ein namentlich falsches Impressum & Domainbezeichnung. Der Täter missbraucht den realen Namen einer Dritter Person. Er verschleiert seine echte Identität.

Weil die Realdaten des Täter von uns nicht ermittelt werden konnten wurde Kontakt mit dem Domainanbieter & Webhoster der Pranger-Webseite aufgenommen. Die geführte Korrespondenz liegt ebenfalls in der Anlage bei. Am 18. August 2009 konnte die Off-line Stellung der Webseite erreicht werden. Die Nicht-Erreichbarkeit der Webseite dauerte bis zum 31. August 2009 an.

Ermittlung der echten Identität des Straftäters durch das BKA

Eigene Recherchen zur Ermittlung des Täters haben leider nicht zum Erfolg geführt. Der Domainanbieter und auch der Webhoster könne jedoch über Realdaten des Täters verfügen. Die Erzwingung der Herausgabe dieser Daten für eine Strafverfolgung kann nur durch die Ermittlungsbehörden erfolgen.

Die Feststellung der echten Identität des Täters wird hier auch für zivilrechtliche Maßnahmen benötigt. Für Einstweilige Verfügungen und Zivilklagen auf Schadensersatz gegen den Täter wird eine ladungsfähige Anschrift benötigt.

Die detaillierte Begründung der Strafanzeigen & Strafanträge zu den oben genannten Straftatbeständen entnehmen Sie dem separaten Schriftsatz..

Inzwischen ist der Straftäter mit seiner Pranger-Webseite und der bisherigen falschen Domain und einer neu eingerichteten Domain sowie mit dem gesamten und erweiterten Inhalt zu einem anderen Anbieter umgezogen. Die Webseiten wurden am 31. August wieder online bereitgestellt und sind dort bis heute wieder verfügbar. Es handelt sich jetzt um einen Wiederholungstäter. Die weiteren Beweismittel für diese erneute Straftat werden nachgereicht. Beachten Sie bitte meine handschriftlichen Anmerkungen auf den Beweismitteln im Anhang.

Es wird um Eingangsbestätigung dieses Schriftsatzes mit dem dazugehörigen Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens gebeten. Ebenso wird um Mitteilung über den Ermittlungsstand und das Ermittlungsergebnis gebeten. Das Aktenzeichen wird für den folgenden Schriftsatz zur neuen Wiederholungstat benötig. Für Fragen und Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Dieter Gieseking




Anlagen
DVD Pranger-Webseite
Ausdrucke Pranger-Webseite
Korrespondenz mit Webhoster & Domainanbieter
Korrespondenz mit Straftäter
Ausdrucke Domainanbieter
Ausdrucke Webhoster
Begründung Straftatbestände
geschrieben am 20.09.2009
gelesen 4445
Autor K13online
Seiten: 1
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