„Im Namen der Toleranz sollten wir uns das Recht vorbehalten, die Intoleranz nicht zu tolerieren.“ Karl Popper
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Text - Anklageschrift StA an AG Pforzheim
Abschrift Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - Auszüge Seite 1 + 2(PDF-Datei) und Seite 5(nur Textformat)

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Aktenzeichen: 91 Js 426/09


Pforzheim, 19.05.2010


An das
Amtsgericht Pforzheim
-Strafrichter-
Lindenstr. 8
75175 Pforzheim


A n k l a g e s c h r i f t


in der Strafsache gegen Dieter Gieseking, geboren am 14.09.1955 in Jössen, geborener Gieseking, Familenstand unbekannt, deutscher Staatsangehöriger, xxxxxxx,

Verteidiger:
Herr Rechtsanwalt Leonard Graßmann, Sophienstr. 3, 80333 München


Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

1. Am 6.1.2009 stellte der Angeschuldigte auf der von ihm betriebenen Internetseite www.krumme13.org unter http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1191 folgenden mit "weblog Schutzalter: Dänische Zensurliste" überschriebenen Text ein:

"Ursula von der Leyen(CDU) und ihr Vorhaben für Internetfilter gegen Kinderporno-Seiten. Wie wir wissen, werden Maßnahmen gegen Kinderpornografie gerne damit beworben, dass die Kinder in den dargestellten Szenen immer jünger und die Handlungen immer gewalttätiger würden. Manchmal ist gar die Rede davon, dass die BKA-Beamten psychologische Hilfe benötigen würden, um die schrecklichen Bilder wieder vergessen zu können. Sie kennen den Sermon ermutlich. Lesen Sie weiter mit einem Klick:"

Unter diesen Text setzte der Angeschuldigte eine sog. Sprungmarke(eine Verlinkung, die den Aufruf der verwiesenen Seiten durch bloßes Anklicken ermöglicht) auf folgende Internetseite:

http://schutzalter.twoday.net/xxxxxx/5424006

Diese Internetseite enthielt folgenden Text mitsamt erneuter Sprungmarke:

"Hier haben wir also eine Liste mit 3863 Webseiten, die Frau von der Leyen auch bei uns filtern möchte. Wir können hier also überprüfen, ob es tatsächlich viele solcher kommerziellen Webseiten mit zerfetzten Körpern von Dreijährigen gibt, die dann durch Filterseiten richtig selektiert werden.
Bitte sehr: Gegen Sie zu
http://wikileaks.org/wiki/Denmark:_3863xxxxx_on_censorship_list,xxxx2008 und klicken Sie mal 30 bis 40 Links aus der Liste an. Sie müssen ja nichts kaufen."

Die letztere Internetseite verweis ihrerseits mittels Sprunkmarken auf insgesamt 3863 Webseiten, die, wie dem Angeschuldigten bekannt war, teilweise Seiten mit kinderpornographischem Inhalt enthielten. Beispielsweise war auf der Internetseite http://xxxxxxxx eine Bilddatei zu sehen, auf der ein erkennbar unter 14 Jahre altes Mädchen, das lediglich mit einem rosafarbenen Oberteil bekleidet ist, an einer männlichen Person den Oralverkehr vornimmt. Dieselbe Abbildung ist auch auf der Internetseite http://xxxxxxx zu sehen. Weiter enthielt die Internetseite http://xxxxxx unter der Rubrik No1 eine Abbildung eines nackten, erkennbar unter 14 Jahre alten Mädchens, das mit gespreizten Beinen auf der Seite liegt. Hinter dem Rücken des Mädchens liegt eine männliche Person, deren erigierter Penis im Begriff ist, in die kindliche Vagina einzudringen. Diese Abbildung ist auch auf der Seite http://xxxxxx, dort unter der Rubrik No3 zu sehen, sowie unter http://xxxxxx, dort unter der Rubrik No6.

Durch seine Verweisung machte sich der Angeschuldigte den Inhalt dieser 3863 Zielseiten zu Eigen.

(...)
(Die waage Inhaltsangabe der rechtswidrig sichergestellen Datenträger wird aus rechtlichen Gründen nicht veröffentlicht. Siehe dazu die Stellungnahme der Verteidigung von RA Graßmann)
(...)

strafbar als

Beihilfe zur Verbreitung kinderpornopraphischer Schriften in Tatmehrheit mit jeweils tateinheitlich begangenen drei Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, zwei Fällen des Besitzes jugendpornographischen Schriften und sechs Fällen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz.

gemäß

§§ 184 Abs. 1 Nr. 2, Abs 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1, 11 Abs 3, 27, 52,53 StGB, 15 Abs. 1 Nr. 3 und 7, Abs 2 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG.


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Original-Quellen-Nachweis als PDF-Datei
Von der Anklageschrift stellen wir hier lediglich die Seiten 1 und 2 des Originaldokumentes als PDF bereit. Zum Lesen benötigen Sie auf ihrem PC z.B. den Adobe Reader. Die darin enthaltenen Internetadressen(Urls) wurden aus rechtlichen Gründen teilweise geschwärzt bzw. durch xxxx ersetzt. Diese Verlinkungen/Urls sind Gegenstand dieses UNrechtsverfahren:
http://static.twoday.net/schutzalter/files/klage-dg-s1s2.pdf

Bei nachgewiesenen Interesse kann die gesamte Anklageschrift bei uns im Original als PDF-Datei eingefordert werden.

Ohne Original-Quellen-Nachweis haben wir zusätzlich einen Auszug der Seite 5 der Anklageschrift in Textformat bereitgestellt. Zum besseren Verständnis der Stellungnahme unseres Verteidiger RA Graßmann/München finden Sie diesen Antragsschriftsatz hier:
http://static.twoday.net/schutzalter/files/DOC110610.pdf

Alle bisherigen Dokumente und Presseartikel etc. finden Sie über diese Übersichtsseite hier:
http://k13-online.krumme13.org/text.php?s=list&kid=59

Beachten und lesen Sie dazu auch unsere vielfachen News in den Archiven, die Sie über die Suchfunktion auf unserer Webseiten erreichen.
geschrieben am 11.06.2010
gelesen 7785
Autor K13online
Seiten: 1
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