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Text - CareChild: K13online an StA Münster(2)
A b s c h r i f t

Staatsanwaltschaft Münster

48135 Münster


15. Juni 2010


Betreff: Ermittlungsverfahren gegen Michael Kappe
Bezug: Aktenzeichen 500 Js 108/10


Sehr geehrte Damen und Herren !

Der Eingang Ihres Schreibens vom 10.06.2010 wird bestätigt.

Wie in meinem Schreiben mit Strafantrag vom 29. Mai 2010 bereits angekündigt erhalten Sie in der Anlage eine DVD zur tatgegenständlichen SWR-Sendung bei “Zur Sache BW” als weiteres Beweismittel. Der Sendebeitrag wird demnächst nicht mehr auf der Webseite des SWR verfügbar sein. Der Video-Clip bei YouTube wurde dort von einer unbekannten Person eingestellt und deshalb ist es fraglich, ob dieser Clip dort dauerhaft verfügbar sein wird.

Inzwischen wurde diesbezüglich auch Beschwerde beim Rundfunkrat Baden-Württemberg eingereicht. Mein Schreiben lege ich ebenfalls in der Anlage bei.

Wenn in diesem Fall wider erwartend keine Anklage erhoben werden sollte, dann erwarte ich natürlich eine ausführliche Begründung, und ich werde diese Sache dann nach Prüfung sicherlich nicht auf sich beruhen lassen. Eine Einstellung des Verfahrens ohne jegliche Konsequenzen gegen Herrn Kappe wäre somit nicht akzeptabel.

Wenn Anklage erhoben wird bzw. eine sonstige Maßnahme gegen Herrn Kappe verhängt wurde, dann bitte ich ebenfalls um Mitteilung mit Zusendung des Urteils bzw. der entsprechenden Dokumente. Es besteht ein berechtigtes Interesse an diesen Schriftstücken. Seit Anfang dieses Jahres läuft beim Finanzamt Münster ein Antrag auf Entzug der Gemeinnützigkeit des Vereins CareChild. Das Ermittlungsergebnis bzw. das Urteil wird auch Gegenstand des o.g. Antrages sein. Dazu gehören auch diverse Dokumente, die den Nachweise für den Tatvorwurf nach § 238 StGB begründen. Ebenso gerichtliche Entscheidungen gegen CareChild(Kappe/Gawlik) im Zivilrecht dritter Personen. Bei einer Anklage bzw. Gerichtverhandlung möge mich die Staatsanwaltschaft Münster als Zeugen laden lassen.

In Ihrem Schreiben vom 10.06.2010 teilen Sie lediglich als Tatvorwurf Beleidigung mit. Nach meiner Rechtsauffassung sind allerdings auch die Straftatbestände der §§ 164, 186, 187 und 238 StGB erfüllt. Es wird um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes und der Rechtslage gebeten.


Mit freundlichen Grüßen

Dieter Gieseking



Anlagen
1 DVD zum SWR-Beitrag zur Sache BW
1 Abschrift Schreiben an Rundfunkrat BW

------------------------------------------------

[update Az: 500 Js 108/10] K13online Pressemitteilung: Strafanzeige/Strafantrag gegen Michael Kappe vom dubiosen Kinderschutz-Verein CareChild in Münster - vom 15.06.2010
An Staatsanwaltschaft Münster: Kappe-CareChild begeht Straftaten in SWR-Interview zu § 164 StGB - Falsche Verdächtigung, § 186 StGB - Üble Nachrede, § 187 StGB - Verleumdung, § 238 StGB - Nachstellung
http://k13-online.krumme13.org/news.php?s=read&id=1723
geschrieben am 15.06.2010
gelesen 5202
Autor K13online
Seiten: 1
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